Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

allen Gerichten besteht (Satz 1), und solchen, die in einem Normenkon- trollverfahren ergangen sind, und allgemein wirkt (Satz 2). Es gilt auch zu beachten, dass die Behörden- und Gerichtsverbindlichkeit in Satz 1 je nach Begriffsbestimmung432der «Entscheidungen des Staatsgerichtsho- fes» inhaltlich weiter reicht als die Allgemeinverbindlichkeit im Nor- menkontrollverfahren nach Satz 2,433der aber gegenüber Satz 1 keine lex specialis darstellt, wie dies auch nicht bei Abs. 1 und 2 von § 31 BVerfGG der Fall ist. 2.Umfang und Grenzen der Bindungswirkung gemäss Art. 54 Satz 2 StGHG a) Subjektive Grenzen (Bindungsadressaten) Art. 54 Satz 2 StGHG besagt, dass der Spruch der Entscheidung des Staatsgerichtshofes in den Normenkontrollverfahren der Art. 19, 21 und 23 eine allgemeinverbindliche Wirkung hat. Dies betrifft auch den Spruch einer Entscheidung im sogenannten Individualantragsverfahren, welches allgemein den Normenkontrollverfahren zuzuordnen ist (Art. 17 Abs. 2 StGHG). Der Spruch einer Entscheidung des Staatsge- richtshofes in einem Normenkontrollverfahren zeitigt demnach eine all- gemeinverbindliche Wirkung. Das heisst in Anlehnung an das deutsche Verfassungsprozessrecht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG)434, dass die entsprechenden Entscheidungen des Staatsgerichtshofes für jedermann verbindlich sind.435Diese Auslegung wird auch von den Gesetzesmate- rialien gestützt. Wie aus dem Bericht und Antrag der Regierung vom 12. August 2003 hervorgeht,436entspricht diese Begriffsumschreibung 844Entscheidungswirkungen 
432Eingehend dazu und zu den objektiven Grenzen der Bindungswirkung hinten S. 847 ff. 433Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 545, Rz. 1320. 434§ 31 Abs. 2 BVerfGG verwendet allerdings anstelle der Formulierung «allgemeinver- bindliche Wirkung» den Begriff «Gesetzeskraft». Nach Pestalozza, Verfassungspro- zessrecht, S. 332, Rz. 98 hätte wohl auch der Begriff «Allgemeinverbindlichkeit» ge- reicht, um den am Verfahren nicht beteiligten Bürger von der Bindungswirkung zu erfassen. Diesen Weg hat der liechtensteinische Gesetzgeber gewählt und den noch in Art. 55 Satz 2 des nicht sanktionierten Staatsgerichtshofgesetzes 1992 vorgesehenen Terminus «Gesetzeskraft» durch die Formulierung «allgemeinverbind liche Wir- kung» ersetzt. Siehe dazu auch BuA, Nr. 45/2003, S. 55 und vorne FN 421. 435Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 542, Rz. 1313. 436BuA, Nr. 45/2003, S. 55.
	        

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