für das liechtensteinische Zivilverfahren enthält § 497 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Darunter fallen nach einem Teil der österreichischen Zivilprozess- rechtslehre auch die Nichtigkeitsgründe (§ 477 Abs. 1 Ziff. 4 öst. ZPO und § 446 Abs. 1 Ziff. 4 liecht. ZPO).404Im Verwaltungsverfahren kann eine Entscheidung oder Verfügung zwecks Wahrung der gemäss dem zwingenden öffentlichen Recht zu berücksichtigenden Rechte und Inte- ressen einer Partei nichtig erklärt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a LVG). Nach StGH 1985/11/W405ist eine Verletzung des Rechts auf Verfah- rensteilnahme und auf rechtliches Gehör im Staatsgerichtshofverfahren mit Nichtigkeit bedroht. Auch im deutschen Verfassungsprozessrecht wird die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen Vorlie- gens groben prozessualen Unrechts für zulässig gehalten.406 Berücksichtigt man den Stellenwert des rechtlichen Gehörs für das Verfahrensrecht, wäre das Normenkontrollverfahren in StGH 2003/74 wegen nachweislicher Verletzung des Anspruchs auf Verfahrensteil- nahme und auf rechtliches Gehör für nichtig zu betrachten gewesen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine andere Entscheidung zu erwar- ten gewesen wäre, wenn das Verfahren neu aufgerollt worden wäre. E.Erläuterung 1.Gesetzliche Grundlage Gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes über Wahlbeschwer- den ist das Rechtsmittel407der Erläuterung zulässig.408Sie kann auch in 838Entscheidungswirkungen
404Vgl. Rechberger/Simotta, S. 542, Rz. 901; siehe dazu auch Jelinek, in: Fasching/Ko- necny, Zivilprozessgesetze IV/1, § 529, Rz. 5 und 63 f. 405StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 3 (4). 406Benda/Klein, S. 540, Rz. 1308. 407Nach Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 155, FN 15 kann das Erläuterungsge- such kaum als Rechtsmittel, sondern höchstens als Rechtsbehelf angesehen werden. Der Staatsgerichtshof qualifiziert die Erläuterung dagegen in StGH 2005/93, Be- schluss vom 5. Februar 2007, nicht veröffentlicht, S. 4 als «ausserordentliches Rechtsmittel». 408Art. 27 StGHG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 VRG. Siehe dazu aus der älteren Praxis StGH 1966/2, Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962–1966, S. 230 (235) und StGH 1966/3, Entscheidung vom 9. März 1966, ELG 1962–1966, S. 236 (240).