Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

er einem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben hat, erklärt, dass eine Ver- letzung des Anspruches auf Verfahrensteilnahme und rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof neben der Einstufung als Wie- deraufnahmegrund nach Art. 104 Abs. 3 LVG auch mit Nichtigkeit be- droht ist. 3.StGH-Verfahren 2003/74 Nach dem neuen Staatsgerichtshofgesetz ist der Regierung in jedem Normenkontrollverfahren Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Sie kann dem Verfahren auch beitreten.399Beim StGH-Verfahren 2003/74 handelte es sich um ein konkretes Normenkontrollverfahren. Es wurde auf der Grundlage des alten Staatsgerichtshofgesetzes durchgeführt und entschieden, obwohl auf dieses Verfahren die Bestimmungen des neuen Staatsgerichtshofgesetzes anzuwenden gewesen wären, wie sich dies ein- deutig aus dessen Art. 60 ergibt.400Der Regierung wurde keine Gelegen- heit zur Äusserung oder zum Verfahrensbeitritt eingeräumt, weshalb sie sich in ihrem Recht auf Parteistellung und auf das rechtliche Gehör ver- letzt erachtet und einen Wiederaufnahmeantrag nach Art. 104 Abs. 3 LVG beim Staatsgerichtshof gestellt hatte.401Der Staatsgerichtshof hat den Wiederaufnahmeantrag wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Er hat jedoch in der Begründung festgehalten, dass die Regierung auf Grund des gesetzlichen Gehörsanspruches gemäss Art. 20 Abs. 3 StGHG ohne weiteres als «dritte Beteiligte» im Sinne des Art. 104 Abs. 3 LVG zu qualifizieren sei.402Das heisst mit anderen Worten, dass der Wiederaufnahmeantrag fundiert gewesen wäre. Der Staatsgerichts- hof hat demnach die Regierung in ihrem Recht auf Parteistellung und in ihrem Recht auf rechtliches Gehör im Verfahren verletzt. Im österreichischen Zivilprozessrecht stellen besonders schwer- wiegende Verstösse gegen das rechtliche Gehör einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO dar.403Die entsprechende Bestimmung 837 
§ 48 Im Besonderen 399Art. 18 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 22 Abs. 2 StGHG; ausführlich dazu 2. Kapitel. 400StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 4. 401Siehe StGH 2003/74, Beschluss vom 27.September 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 ff. 402StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 4. 403Siehe für das österreichische Zivilverfahren etwa Rechberger/Simotta, S. 542, Rz. 901.
	        

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