d) Einhaltung der Formerfordernisse Das Landesverwaltungspflegegesetz stellt zwar für den Wiederaufnah- meantrag keine Formerfordernisse auf. Es sieht aber in Art. 104 Abs. 1 vor, dass die Bewilligung der Wiederaufnahme unter sinngemässer An- wendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu entscheiden ist. Die Zivilprozessordnung zählt in § 504 Formerforder- nisse auf, denen ein Wiederaufnahmeantrag zu entsprechen hat. Insbe- sondere ist der gesetzliche Anfechtungsgrund (Wiederaufnahmegrund) zu bezeichnen.361 e) Fristgerechte Erhebung des Wiederaufnahmeantrages Das Landesverwaltungspflegegesetz enthält nur für das Wiederaufnah- meverfahren nach Art. 104 Abs. 3 LVG eine ausdrückliche Fristbestim- mung. Danach hat der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme in- nerhalb einer Frist von vier Wochen zu beantragen, seitdem ihm nach- weislich das Bestehen der Entscheidung oder Verfügung auf irgendei- nem Wege bekannt geworden oder sie öffentlich bekannt gemacht wor- den ist.362Alle anderen Wiederaufnahmeanträge, die sich nicht auf den Wiederaufnahmegrund stützen, sind nach sinngemässer Anwendung des § 502 Abs. 1 ZPO binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist ist daher unerstreckbar. Sie ist jedoch restituierbar. Das heisst, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.363Die Frist be- rechnet sich nach den besonderen Bestimmungen des § 502 Abs. 2 ZPO. Danach beginnt etwa die Frist mit dem Tag zu laufen, von dem an die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen neuen Tatsachen oder Beweismittel vor dem Staatsgerichtshof vorzubringen.364Die Wiederauf- nahmemöglichkeit ist mit Ausnahme des in § 502 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO er- 829
§ 48 Im Besonderen 361§ 504 Ziff. 2 ZPO mit Blick auf § 506 Abs. 1 ZPO. 362Siehe dazu auch StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröf- fentlicht, S. 4. In diesem Fall ist ein Wiederaufnahmeantrag gemäss Art. 104 Abs. 3 LVG gestellt worden. Die Wiederaufnahmewerberin hat durch Zustellung des Ur- teils von der Entscheidung Kenntnis erlangt. Der Eingang der Entscheidung bei der Wiederaufnahmewerberin hat damit nach Art. 104 Abs. 3 LVG zugleich auch den Fristenlauf ausgelöst. 363Siehe für das Zivilverfahren etwa Rechberger/Simotta, S. 536, Rz. 890; allgemein zu den Fristen vorne S. 491 ff. 364So nach § 502 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO bei den Wiederaufnahmegründen des § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO.