scheidung oder Verfügung vorausgegangenen Verhandlungen nicht als Partei aufgetreten oder nicht beigeladen worden sind. Sie können inner- halb einer Frist von vier Wochen, seitdem ihnen nachweislich das Beste- hen der Entscheidung oder Verfügung auf irgendeine Weise bekannt ge- worden oder sie öffentlich bekannt gemacht worden ist, den Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Er ist ihnen allerdings dann versagt, wenn sie für die «Ausführung» der von ihnen angefochtenen Entscheidung «be- reits offene Anstalten getroffen und seit ihrem Beginne schon sechs Wo- chen verflossen sind» (Art. 104 Abs. 3 und 4 LVG).356 c) Vorliegen eines durch Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt ein durch eine Entscheidung (Urteil oder Beschluss) des Staatsgerichtshofes abgeschlossenes Verfah- ren voraus.357Sie ist ausgeschlossen gegen Beschlüsse, die verfahrenslei- tender Natur sind (Art. 51 Abs. 2 StGHG).358Dies bedeutet, dass im Staatsgerichtshofverfahren wie im Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit der Wiederaufnahme nicht nur in den Verfahren besteht, die durch ein Urteil des Staatsgerichtshofes ab- geschlossen worden sind, sondern auch in Verfahren, die mit einem Be- schluss des Staatsgerichtshofes enderledigt worden sind. Solche Be- schlüsse stellen etwa Zurückweisungsbeschlüsse (Art. 43 StGHG) und Einstellungsbeschlüsse (Art. 42 Abs. 1 StGHG) dar.359Beschlüsse, mit denen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenhilfe abgewiesen worden sind, erachtet der österreichische Verfassungsgerichtshof hingegen nicht als die Sache erledigende Entscheidungen im Sinne der gesetzlichen Vor- gaben.360 828Entscheidungswirkungen
356Vgl. aus der Rechtsprechung StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 4; StGH 1994/7, Beschluss vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 117 f. und StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 3 (4). 357Dies gilt sowohl für den Parteiantrag (Art. 51 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 LVG) als auch für das Verfahren von Amtes wegen (Art. 51 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 LVG). Vgl. auch Ritter, S. 132 f. und die Formulierung in § 498 Abs. 1 ZPO: «Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren kann auf Antrag ei- ner Partei wieder aufgenommen werden …». 358Siehe zum verfahrensleitenden Beschluss die Ausführungen vorne S. 624 f. 359Vgl. für Österreich Machacek, S. 70 f. mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe für das Zivilverfahren Rechberger/Simotta, S. 541, Rz. 899. 360Siehe Machacek, S. 71 mit Rechtsprechungshinweisen.