Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

auf geänderte Lebensumstände und Lebensanschauungen zurückzufüh- ren sind.325Eine materielle Rechtskraft, die die Berücksichtigung eines Wandels der allgemeinen Rechtsauffassung ausschlösse, würde eine funktionsfremde und bestandsgefährdende Erstarrung des Verfassungs- rechts zur Folge haben.326Ein Wandel der in der Bevölkerung herr- schenden Anschauungen und Wertvorstellungen bildet im Allgemeinen kein Verfahrenshindernis. Auch nicht präkludiert sind prinzipiell alle neuen Umstände und nicht nur diejenigen, die eine wesentliche Ände- rung der Verhältnisse bedeuten. Die Sach- oder Rechtslage muss sich da- her nicht grundlegend geändert haben. Es müssen aber in substantiierter Form neue Umstände vorgetragen werden, die entscheidungserheblich sein können.327 Die Frage nach den zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren, insbe- sondere bei Normenkontrollverfahren praktische Bedeutung erlangen, beispielsweise dann, wenn eine ihrem Wortlaut nach unveränderte Norm, deren Verfassungsmässigkeit vom Staatsgerichtshof bestätigt worden ist, dem Staatsgerichtshof erneut zur Überprüfung vorgelegt wird.328 6.Wirkungen der materiellen Rechtskraft Nach der prozessrechtlichen Rechtskrafttheorie, die in Österreich seit jeher herrschend ist und sich in den letzten Jahrzehnten auch in Deutschland durchsetzen konnte, zeitigt die materielle Rechtskraft zwei 822Entscheidungswirkungen 
325Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 49 mit Rechtsprechungshin- weisen. 326Lange, S. 3. Er weist auch darauf hin, dass Verfassungen normative Entwürfe der Zukunft sind und Zukunftsentwürfe um so flexibler sein müssen, je langfristiger sie sind. 327Vgl. Detterbeck, S. 339. Er hebt zudem hervor, dass die Interpretation der Verfas- sung von den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen auszugehen hat, und dass das deutsche Grundgesetz als offene Verfassung konzipiert ist und diese Offenheit des Grundgesetzes gerade bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Gesetzen zu berücksichtigen ist. 328Siehe für Deutschland Schlaich/Korioth, S. 335, Rz. 481 und zum Problem der er- neuten Normenkontrolle ausführlicher im Zusammenhang mit der Bindungswir- kung hinten S. 856 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.