Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der Autorität des Staatsgerichtshofes und der richterlichen Unab- hängigkeit seiner Richter angemessener wäre eine längere (zwischen 10 und 12 Jahren) oder eine einmalige Amtsdauer.314 E.Amtseinstellung und Amtsenthebung Ein Richter des Staatsgerichtshofes kann jederzeit selbst von seinem Amte zurücktreten. Darüber hinaus kann er nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amte eingestellt oder vom Amte enthoben werden.315Er ist dann im Amte einzustellen bzw. seines Amtes zu entheben, wenn er seine Handlungsfähigkeit verliert oder wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Erfüllung seiner Amtspflicht für längere Zeit oder auf Dauer untauglich wird.316Er ist ebenfalls für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens im Amte eingestellt.317 Die Enthebung eines Richters vom Amte hat durch Disziplinarur- teil zu erfolgen, wenn er eine strafgerichtliche Verurteilung erleidet, wel- che die Wahlunfähigkeit zum Landtag zur Folge hat, oder wenn er sich durch sein Verhalten in oder ausser dem Amte der Achtung und des Ver- trauens, die sein Amt erfordern, unwürdig gezeigt oder die Verpflich- tung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.318Es dürfte in der Praxis allerdings schwer fallen, die Voraussetzungen festzulegen, die ein Verhalten als «unwürdig» erweisen oder eine Verletzung der Amtsver- schwiegenheit als «gröblich» erscheinen lassen. Diese Kriterien finden ihr legistisches Vorbild in § 10 Abs. 1 Bst. c VfGG319und werden in der 82Stellung, 
Zuständigkeit und Organisation 314Die Amtsdauer eines Richters des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist einma- lig und beträgt 12 Jahre, längstens dauert sie jedoch bis zum Erreichen der Alters- grenze von 68 Jahren. Vgl. statt vieler Schlaich/Korioth, S. 32, Rz. 42. Benda/Klein, S. 53, Rz. 123 sprechen sich für eine «massvoll» verlängerte Amtsdauer der Richter des Bundesverfassungsgerichts gegenüber der heutigen Regelung von 12 Jahren aus. 315Art. 12 Abs. 1 StGHG. 316Nach Heller, S. 161 muss die Untauglichkeit andauern, da eine lediglich vorüberge- hende Krankheit nicht ausreicht. Steht allerdings von Anfang an durch ein ärztliches Gutachten fest, dass die körperlichen oder geistigen Gebrechen nicht mehr beheb- bar sind, muss mit der Enthebung nicht zugewartet werden. 317Art. 12 Abs. 2 und 3 StGHG. 318Art. 12 Abs. 4 StGHG. 319BuA, Nr. 45/2003, S. 38.
	        

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