Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

die vom Gericht übersehene Anspruchsgrundlage beruft.303Für die Ver- fahren vor dem Bundesverfassungsgericht, wird der Umfang der Rechts- kraft nur durch die Tatsachen und Rechtsfragen bestimmt, die das Ge- richt bei seiner Entscheidung tatsächlich berücksichtigt hat und nicht durch diejenigen, die es hätte berücksichtigen können.304 Diese vom deutschen Bundesverfassungsgericht aus der allgemei- nen Prozessrechtslehre entwickelten Grundsätze zur materiellen Rechtskraft können sinngemäss auch für die Verfahren vor dem Staats- gerichtshof übernommen werden. Danach wird grundsätzlich nur der Spruch (Tenor) einer Entscheidung materiell rechtskräftig.305 c) Subjektive (persönliche) Grenzen Nach dem «eherne(n) Grundsatz des allgemeinen Prozessrechts»306er- streckt sich die materielle Rechtskraft in subjektiver (persönlicher) Hin- sicht nur auf diejenigen, die direkt am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, die Verfahrensparteien.307Die materielle Rechtskraft wirkt den all- gemeinen Regeln entsprechend grundsätzlich nur zwischen den Parteien («inter partes»), also nur im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zuei- nander, einschliesslich ihrer Rechtsnachfolger, soweit solche im Verfas- sungsprozess vorstellbar sind.308Daneben erfasst die materielle Rechts- kraft auch das Gericht selbst.309 818Entscheidungswirkungen 
303Siehe Detterbeck, S. 333 f. 304Vgl. Detterbeck, S. 335; ähnlich für Österreich Pöschl, S. 125; siehe auch Obern- dorfer, S. 204, der darauf hinweist, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichts- hofes die Abweisung eines Normenkontrollantrages nur im Hinblick auf die be- stimmt umschriebenen Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes rechtskräftig wird. Vgl. für Liechtenstein Wille, Normenkontrolle, S. 341 f. 305So auch für das Verwaltungsverfahren Ritter, S. 151 f.; zur materiellen Rechtskraft bei «verfassungskonformer Auslegung» und bei «Appellentscheidungen» siehe für Deutschland Detterbeck, S. 335 ff. 306Detterbeck, S. 340. 307Siehe Cremer, S. 252; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 305, Rz. 63; Detter- beck, S. 340. 308Vgl. für Deutschland Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 42; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 306, Rz. 63 und Kerbusch, S. 61; siehe für das Zivilverfahren und zur Problematik der sogenannten Rechtskrafterstreckung auf Grund einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge Rechberger/Simotta, S. 418 f., Rz. 699. Sie weisen auch auf § 12 ABGB hin. 309Detterbeck, S. 340; siehe dazu auch Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 306 f., Rz. 64. Im Zivilverfahren spricht man diesbezüglich von der Bindungswirkung, die
	        

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