Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

bb) Einfachgesetzliche Regelung Art. 54 StGHG hat zwar nur die über die Rechtskraft hinausgehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Staatsgerichtshofes im Auge.282Sie sind aber dennoch rechtskraftfähig. Dies lässt sich zum einen aus Art. 50 Abs. 2 StGHG ersehen, der implizit die formelle Rechtskraft normiert.283Zum anderen können über Art. 38 StGHG so- wohl die Rechtskraftbestimmungen des Landesverwaltungspflegesetzes als auch diejenigen der Zivilprozessordnung angewendet werden. Es sind dies für die im Verwaltungsverfahren ergangenen Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen Art. 87 Abs. 3 LVG284und für die im Zivilverfahren erlassenen Urteile § 411 ZPO.285 4.(Materielle) Rechtskraftfähigkeit von Prozessentscheidungen (Beschlüssen)? Das Staatsgerichtshofgesetz unterscheidet in Art. 50 Abs. 1 zwischen Urteilen und Beschlüssen und lehnt sich dabei an das Zivilprozessrecht an.286Die Urteilsform ist ausschliesslich den Sachentscheidungen vorbe- halten. Alle übrigen Entscheidungen ergehen in Beschlussform.287Im Zi- vilprozessrecht wird ein prozessbeendender Beschluss, d.h. ein Be- schluss, mit dem die Klage endgültig zurückgewiesen wird, nicht nur formell rechtskräftig, sondern ist auch fähig, materielle Rechtskraft zu entfalten. Verfahrensgestaltende Beschlüsse, mit denen der weitere Ab- lauf des Verfahrens bindend festgelegt wird, erwachsen dagegen aus- schliesslich in formelle Rechtskraft und binden das Gericht und die Par- teien nur innerhalb des Rechtsstreits. Prozessleitende Beschlüsse, wie etwa der Beschluss auf Verbindung oder Trennung mehrerer Rechts- streitigkeiten, die der richterlichen Verfahrensleitung und der zweck- 814Entscheidungswirkungen 
282Dazu noch ausführlich hinten S. 840 ff. 283Siehe dazu vorne S. 809 f. 284Es ist jedoch immer auch Art. 87 Abs. 4 LVG zu beachten. Vgl. etwa VBI 1994/40, Entscheidung vom 9. November 1994, LES 1/1995, S. 41 (42) und VBI 2000/31, Entscheidung vom 6. September 2000, LES 4/2000, S. 180 (182); einlässlich zu Art. 87 LVG Kley, Grundriss, S. 126 ff.; siehe auch Ritter, S. 151 f. 285Siehe etwa Deixler-Hübner/Klicka, S. 135, Rz. 259. 286Dies geht aus den Gesetzesmaterialien hervor. Vgl. BuA, Nr. 45/2003, S. 54. 287Dazu schon ausführlich vorne S. 761 ff.
	        

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