Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Bundesverfassungsgericht aus. Nach ihm ist die Rechtskraft durch das Rechtsstaatsprinzip verbürgt und somit unmittelbar verfassungsrecht- lich gewährleistet.277Die materielle Rechtskraft ist daher ein unmittelbar aus der Verfassung ableitbares Institut, da das Rechtsstaatsprinzip ver- langt, dass eine gerichtliche Entscheidung, die unanfechtbar, d.h. formell rechtskräftig geworden ist, auch inhaltlich endgültig verbindlich ist.278 Dieses verfassungsrechtliche Prinzip gilt auch für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. In der deutschen Rechtsprechung und Lehre ist man sich denn auch weitestgehend einig279, dass den Entschei- dungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich materielle Rechts- kraft zukommt.280Es darf die materielle Rechtskraftwirkung auch für die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes aus dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung gefolgert werden, das in der Rechtsprechung281aner- kannt ist.813 
§ 48 Im Besonderen worden und erhält ihre Rechtfertigung nicht aus logischen oder dogmatischen Er- wägungen heraus, sondern entspricht dem Gebot, den Rechtsfrieden unter den Rechtsgenossen herzustellen und zu bewahren und die Funktionstauglichkeit des Gerichts zu sichern. Dazu schon vorne S. 807 f. 277Siehe Detterbeck, S. 328 f. unter Hinweis auf BVerfGE 47, 146 (161) und BVerfGE 29, 413 (432); für Österreich Fasching/Klicka, in: Fasching/Konecny, Zivilprozess- gesetze III, § 411, Rz. 12. 278Siehe Detterbeck, S. 329. 279Umstritten ist in der deutschen Lehre jedoch die Frage, ob (prinzipale) Normen- kontrollentscheidungen in materielle Rechtskraft erwachsen. Siehe zum heutigen Diskussionsstand Detterbeck, S. 329 f. mit weiteren Literaturangaben; vgl. dazu aber auch die Darstellungen bei Brox, S. 815 ff., der die materielle Rechtskraftwir- kung von Normenkontrollentscheidungen bejaht und bei Bryde, Verfassungsent- wicklung, S. 405 f., der sie ablehnt. 280Benda/Klein, S. 536, Rz. 1297; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 300, Rz. 54 und 62; Schlaich/Korioth, S. 333, Rz. 476; Cremer, S. 50; Ziekow, S. 523; Stricker, S. 978; Klein, Probleme, S. 697; Wischermann, S. 36; Geiger, Besonderheiten, S. 26; Bryde, Verfassungsentwicklung, S. 401; Sachs, Bindung, S. 21 ff.; Lange, S. 2; Vogel, S. 584. Die materielle Rechtskraft von bundesverfassungsgerichtlichen Entschei- dungen verneinen dagegen Kriele, S. 294 ff. und Wenig, S. 345. 281Dies geht zumindest implizit aus Entscheidungen des Staatsgerichtshofes hervor. Vgl. etwa StGH 1997/3, Urteil vom 5. September 1997, LES 2/2000, S. 57 (62); StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17). In diesen beiden Urteilen spricht er von einem «demokratischen Rechtsstaat», deren Elemente im Hinblick auf Art. 2 LV zu präzisieren wären. In StGH 1992/13–15, Urteil vom 23. Juni 1995, LES 1/1996, S. 10 (19) verwendet er die Formulierung «rechtsstaat - liche Prinzipien» und in StGH 1981/11, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 123 (124) ist die Rede von «rechtsstaatlichen Grundsätzen».
	        

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