Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sicht auf die Richtigkeit des Inhalts der Entscheidung ein und ist in ihrer Dauer unbefristet.256 2.Funktion und Zweck Die formelle Rechtskraft, durch die eine Entscheidung unanfechtbar wird, dient dem Bestandschutz der Entscheidung. Indem die formelle Rechtskraft die Entscheidung vor Aufhebung und Abänderung schützt, gewährleistet sie die endgültige Streitbeilegung und stellt zudem sicher, dass die gerichtliche Entscheidung Bestand hat. Nach Eintritt der for- mellen Rechtskraft vermag grundsätzlich keine der am Verfahren betei- ligten Parteien eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung her- beizuführen.257 3.Geltung im Verfassungsprozess Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind, wie Art. 50 Abs. 2 StGHG festhält, endgültig und mit Zustellung oder Verkündung vollstreckbar, sofern nicht Besonderes bestimmt ist. Aus dieser Formulierung ist un- zweifelhaft ersichtlich, dass Entscheidungen des Staatsgerichtshofes un- anfechtbar und unabänderlich im Sinne der Begriffsbestimmung der for- mellen Rechtskraft sind.258Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung der formellen Rechtskraft ist daher nicht nötig bzw. erübrigt sich. Dies ergibt sich auch daraus, dass es ein national «höheres Gericht» über dem Staatsgerichtshof nicht gibt.259Entscheidungen des (Gesamt-)Staatsge- 809 
§ 48 Im Besonderen verfahren und den Revisionsrekurs zu Unschärfen und Irrtümern führen kann. Für das Verfassungsprozessrecht vgl. etwa Benda/Klein, S. 534, Rz. 1292; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 299, Rz. 52; für das Verwaltungsverfahren Ritter, S. 151 und für das Strafverfahren Bertel/Venier, S. 52, Rz. 226; vgl. für das schweizerische öffentliche Verfahrensrecht etwa Zimmerli/Kälin/Kiener, S. 131 und aus der zivil- gerichtlichen Rechtsprechung etwa OGH S 1611/96–15, Beschluss vom 26. März 1997, LES 4/1998, S. 219 (222). 256Vgl. Fasching, Lehrbuch, S. 754, Rz. 1493. 257Vgl. Wischermann, S. 21 f.; siehe allgemein zur Durchbrechung der Rechtskraft hin- ten S. 824 ff. 258Den Begriff «endgültig» am Ende einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes ver- steht auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 192 im Sinne der formellen Rechts- kraft. 259Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 299, Rz. 52.
	        

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