Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

LVG. In Art. 83 Abs. 2 LVG heisst es, dass in der Tatbestandsdarstellung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der allfälligen mündlichen Hauptverhandlung möglichst kurz, klar und übersichtlich zusammen- zustellen sind. Nach § 417 Abs. 2 ZPO hat der Urteilstatbestand eine ge- drängte Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergeben- den Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten. Es kann jedoch anstelle der Darstellung der Ergebnisse des Beweisverfahrens auf die Akten verwie- sen werden. Da die mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die seltene Ausnahme ist, kann § 37 Abs. 2 der Ge- schäftsordnung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes als Orien- tierungshilfe herangezogen werden. Sie schreibt vor, dass der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verwaltungs- akten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten hat. Das deutsche Bundesverfassungsgericht führt teilweise die Sachverhalts- darstellungen, insbesondere das Parteivorbringen, ausserordentlich ein- gehend auf, so dass die Entscheidungen nicht zuletzt deshalb sehr um- fangreich ausfallen. Es rechtfertigt dieses Vorgehen damit, dass die Ver- fahrensbeteiligten wissen sollen, dass das Bundesverfassungsgericht alles Vorbringen im Sinne des Rechts auf rechtliches Gehör zur Kenntnis ge- nommen hat.178Dies ist auch die übliche Vorgehensweise des Staatsge- richtshofes. 3.Inhalt und Umfang der Entscheidungsgründe179 a) Inhalt Es gibt zu Inhalt und Umfang der Entscheidungsgründe keine näheren gesetzlichen Konkretisierungen. Die einschlägigen Vorschriften180besa- gen lediglich, dass den schriftlich ausgefertigten Entscheidungen, die 794Entscheidungsinhalt 
178Vgl. Benda/Klein, S. 130, Rz. 310. Nach Bargen, S. 2535 sollten Tatbestand und Ent scheidungsgründe in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Tatbestand deutlich ausführlicher gerate als die Begründung. Ausführlich zum Anspruch auf rechtliches Gehör vorne S. 335 ff. 179Ausführlich zu den Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorne S. 366 ff. 180Art. 50 Abs. 3 StGHG, Art. 82 Abs. 1 Bst. e LVG und § 417 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO.
	        

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