Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

gen gemäss Art. 104 Abs. 2 LV nur auf die innerstaatliche Verbindlichkeit erstrecken, währenddem die «Kassation» bei rein innerstaatlichen Nor- men ohne völkerrechtliche Verpflichtungswirkung, wie bei Gesetzen und Regierungsverordnungen, grundsätzlich eine Ausscheidung aus dem Rechtsbestand bedeutet.155Die Aufhebung der Verbindlichkeit ist nur für den innerstaatlichen Anwendungsbereich von  Belang und betrifft nur die innerstaatliche Vollziehung (Wirksamkeit). Die formale völker- rechtliche Geltung des Staatsvertrags und die daraus resultierenden völ- kerrechtlichen Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt.156 b) Praktische Relevanz Die Regierung ist in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2003157der Meinung, dass das Staatsvertragsprüfungsverfahren in der Praxis kaum von grösserer Bedeutung sein werde, weil beim Abschluss von Staats- verträgen die dafür zuständigen Organe «regelmässig auf alle in Betracht kommenden Vorschriften des Verfassungsrechtes» achten würden, ein allfälliger Anpassungsbedarf geprüft werde und dem Staatsgerichtshof ausserdem die Mittel der verfassungs- bzw. völkerrechtskonformen Auslegung zur Verfügung stehen würden. In der Praxis ist bisher kein Staatsvertragsprüfungsverfahren durchgeführt worden.158 6.Kompetenzkonfliktsverfahren gemäss Art. 24 StGHG Das Kompetenzkonfliktsverfahren hat sein Vorbild in § 51 VfGG. In der Entscheidung über die Kompetenz ist auch die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen (gerichtlichen) Akte aus- zusprechen (Art. 26 StGHG). Der Staatsgerichtshof hat im Entschei- 787 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung 155Stellungnahme der Regierung, Nr. 95/2003, S. 39; kritisch zu dieser Auslegung der Regierung Becker, Zeitenwende, S. 146, FN 16. Nach ihm ist diese Auslegung ver- fassungswidrig. Siehe zum Begriff der Kassation auch Wille, Normenkontrolle, S. 294 f. 156Stellungnahme der Regierung, Nr. 95/2003, S. 39; siehe zu den Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages auch Winkler, Prüfung von Staatsverträ- gen II, S. 178 ff.; vgl. zu den Problemen, die daraus entstehen Batliner/Kley/Wille, S. 20 f.; zu den Auswirkungen auf den innerstaatlichen Stufenbau der Rechtsord- nung siehe vorne S. 63 ff. und S. 259 ff. 157Stellungnahme der Regierung, Nr. 95/2003, S. 40. 158So die Auskunft des Präsidenten des Staatsgerichtshofes.
	        

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