Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

bb) Unbegründeter Gesetzesprüfungsantrag Ist ein Gesetzesprüfungsantrag unbegründet, heisst es etwa im Spruch:153 «Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat …zu Recht er- kannt: 1. Dem Antrag wird keine Folge gegeben. Art. 30 …, sowie Art. 13, 14, 14 a und 18 …, sind nicht verfassungswidrig.» Es schliesst sich der Kostenspruch an. 4.Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 20 und 21 StGHG Der Entscheidungsspruch im Verordnungsprüfungsverfahren ist je nach Ausgang und Prüfungsgegenstand mit demjenigen des Gesetzesprü- fungsverfahren vergleichbar, so dass auf die vorangehenden Ausführun- gen verwiesen werden kann. 5.Staatsvertragsprüfungsverfahren nach Art. 22 und 23 StGHG a) Inhalt und Umfang Auch für den Entscheidungsspruch im Staatsvertragsprüfungsverfahren gelten grundsätzlich die Darlegungen zum Gesetzesprüfungsverfahren. Es ist aber in diesem Zusammenhang noch auf die Problematik der Kas- sation aufmerksam zu machen, die nach Auffassung der Regierung bei Staatsverträgen anders zu verstehen ist als bei Gesetzen und Regierungs- verordnungen. Sie geht von der «Existenz eines völkerrechtlichen und ei- nes innerstaatlichen (staats- bzw. verfassungsrechtlichen) Geltungsgrun- des der von Liechtenstein abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge» aus, wobei die dem Staatsgerichtshof übertragene Kassationsbefugnis nicht den völkerrechtlichen, sondern nur den innerstaatlichen Geltungs- bereich betreffe.154Dementsprechend ist auch Art. 23 Abs. 1 StGHG for- muliert worden, wonach der Staatsgerichtshof die innerstaatliche Ver- bindlichkeit eines Staatsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen aufhebt, wenn sie mit der Verfassung unvereinbar sind. Nach Ansicht der Regierung kann sich nämlich die kassatorische Wirkung bei Staatsverträ- 786Entscheidungsinhalt 
153StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 1. 154Vgl. die kritischen Anmerkungen von Becker, Verhältnis, S. 641 ff. (643) und das dort angegebene Schrifttum.
	        

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