Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

II.Entscheidungsformel oder Entscheidungsspruch A.Begriff Der Urteilsspruch ist bei Urteilen und der Spruch bei Beschlüssen, das Kernstück einer Entscheidung.124Sie enthalten die «eigentliche» vom Gericht gefasste Entscheidung, jedoch ohne Begründung.125 B.Gesetzliche Grundlage Das Staatsgerichtshofgesetz gebraucht den Begriff «Spruch» nur in Art. 54 und zwar explizit im Zusammenhang mit der Verbindlichkeit von Entscheidungen. Danach hat der Spruch der Entscheidung des Staatsgerichtshofes im Gesetzes-, Verordnungs- und Staatsvertragsprü- fungsverfahren eine allgemeinverbindliche Wirkung.126Es hat, wenn man sinngemäss von Art. 82 Abs. 1 Bst. c und § 417 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ausgeht, notwendigerweise jede Entscheidung des Staatsgerichtshofes den Entscheidungsspruch zu enthalten und nicht nur eine Entscheidung in diesen Normenkontrollverfahren. C.Inhalt und Umfang des Spruchs bei Sachentscheidungen 1.Allgemeines Der Spruch oder Tenor folgt im Anschluss an den Entscheidungskopf (Rubrum)127und beinhaltet die Sach- und Kostenentscheidung und ge- 779 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung 124Siehe für das Zivilverfahren Rechberger/Simotta, S.392, Rz. 651 bzw. S.443, Rz. 737. 125Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 282, Rz. 20. 126Art. 19, 21 und 23 StGHG; ausführlich dazu hinten S. 840 ff. 127Die Entscheidung bzw. das Urteil liechtensteinischer und überhaupt mitteleuropäi- scher Prägung unterscheidet sich dadurch, dass der Spruch im Mittelpunkt einer Entscheidung steht und ihm die Begründung folgt, von den Entscheidungen bzw. Urteilen, insbesondere der romanischen Rechtsordnungen, bei denen der Spruch an das Ende gestellt wird und als logisches Endglied und Resultat der schriftlichen Darstellung auftritt. Siehe Fasching, Lehrbuch, S. 745, Rz. 1479.
	        

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