Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Fürst und Volk» erlassen und ausgefertigt, wie dies in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 50 Abs. 1 StGHG vorgeschrieben ist.110Für Be- schlüsse gelten diese Vorschriften nicht. Sie sind wie im österreichischen Zivilverfahren wesentlich formfreier.111In der Praxis wird von dieser Be- titelung abgesehen.112Es ist aber nicht zwingend, dass sie nur den Ent- scheidungen in Urteilsform vorbehalten bleibt.113Der Verzicht auf eine solche Überschrift beeinträchtigt wie im österreichischen Zivilprozess- recht und im deutschen Verfassungsprozessrecht nicht die rechtliche Wirkung der Entscheidung.114 D.Aufschrift In sinngemässer Anwendung des Art. 82 Abs. 1 Bst. a LVG hat der Ent- scheidungskopf auch anzugeben, ob es sich bei der Entscheidung des Staatsgerichtshofes um ein Urteil oder um einen Beschluss handelt. Der Staatsgerichtshof bezeichnet die Entscheidungen üblicherweise entwe- der als Urteil oder als Beschluss.115 E.Einleitungs- und Rechtsprechungsformel Ebenfalls zum Rubrum einer Entscheidung ist nach sinngemässer An- wendung des Art. 82 Abs. 1 Bst. b LVG und § 417 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO 776Entscheidungsinhalt 
110Nach Art. 82 Abs. 2 B-VG werden alle Urteile und Erkenntnisse «im Namen der Republik» verkündet und ausgefertigt. Gemäss § 25 Abs. 4 BVerfGG ergehen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts «im Namen des Volkes». 111Rechberger/Simotta, S. 443, Rz. 737. 112Siehe beispielsweise StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffent- licht, S. 1; StGH 2005/10; Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2004/42, Beschluss vom 13. Juli 2004, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2004/ 21, Beschluss vom 21. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 1. 113Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 128, Rz. 303. 114Siehe für das österreichische Zivilverfahren Rechberger/Simotta, S. 391, Rz. 650 und für das deutsche Verfassungsprozessrecht Benda/Klein, S. 128, Rz. 303. 115Vgl. dazu beispielsweise StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 1 und StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffent- licht, S. 1.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.