Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

angibt, welchen Platz es innerhalb der angefallenen Geschäfte einnimmt. Im Unterschied zu Deutschland und Österreich lässt sich an der Ge- schäftszahl, die der Staatsgerichtshof verwendet, nicht erkennen, um welche Verfahrensart es sich handelt. Die Geschäftszahl des deutschen Bundesverfassungsgerichts und des österreichischen Verfassungsge- richtshofes verweist durch einen entsprechenden Grossbuchstaben auf die konkrete Verfahrensart.104 B.Bezeichnung des Gerichts Im Entscheidungskopf ist in analoger Anwendung des § 417 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO die Bezeichnung des Gerichts anzugeben.105Sie gehört im Zivilprozessrecht zum notwendigen Inhalt der Urteilsausfertigung.106 Dementsprechend scheint in jeder Entscheidung der Staatsgerichtshof als «Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein» auf.107 C.Überschrift108 In Abweichung von der alten Rechtslage sind die Urteile, die Entschei- dungen in der Sache, mit einer Überschrift bzw. Eingangsformel zu ver- sehen.109Die Entscheidungen in Urteilsform werden «im Namen von 775 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung 104Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 282, Rz. 20 und für Österreich Machacek, S. 54. 105Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 281, Rz. 20 und für Österreich Rechberger/Simotta, S. 392, Rz. 650. 106Siehe Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 417, Rz. 3. 107Siehe beispielsweise für Urteile StGH 2005/24, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2003/85, Urteil vom 28. Juni 2004, nicht veröffent- licht, S. 1 und für Beschlüsse StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 1; StGH 2004/21, Beschluss vom 21. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 1. 108Wille, Normenkontrolle, S. 307 verwendet in diesem Zusammenhang den Ausdruck «Eingangsformel». In der deutschen und österreichischen Lehre ist diesbezüglich der Terminus «Überschrift» anzutreffen. Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfas- sungsprozessrecht, S. 282, Rz. 20 und für Österreich, Rechberger/Simotta, S. 391, Rz. 650. Es ist auch von Solennitätsformel die Rede. Vgl. Bydlinski, in: Fasching/ Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 417, Rz. 2. 109Siehe zur alten Rechtslage Wille, Normenkontrolle, S. 307.
	        

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