Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

2. Abschnitt Entscheidungsinhalt § 45NORMATIVE GRUNDLAGEN In der Verfassung und im Staatsgerichtshofgesetz finden sich nur wenige Hinweise auf die sogenannten «Bausteine», aus denen sich die Entschei- dungen zusammensetzen, d.h. zu ihrem Inhalt und zu ihrer äusseren Gestaltung.98 I.Verfassung Nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 LV werden Entscheidungen der Richter99in Urteilsform «im Namen von Fürst und Volk» erlassen und ausgefertigt. Die Richter haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufü- gen (Art. 95 Abs. 2 Satz 2 LV). II.Staatsgerichtshofgesetz Urteile des Staatsgerichtshofes sind gemäss Art. 50 Abs. 3 StGHG schriftlich abzufassen und haben Sachverhaltsdarstellungen und Ent- scheidungsgründe zu enthalten. Beschlüsse sind nach Art. 50 Abs. 4 StGHG, sofern sie nicht verfahrensleitender Natur sind und in der Ver- handlung gefasst und verkündet werden, schriftlich auszufertigen. Über Art. 38 StGHG können die einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes sinngemäss auf die Entscheidungen 773 
§ 45 Normative Grundlagen 98Vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 281, Rz. 20. 99Dazu zählen gemäss Art. 95 Abs. 3 LV auch die Richter des Staatsgerichtshofes.
	        

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