Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Kostenbeschluss sein. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes, mit der die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung ge- mäss Art. 17 Abs. 1 StGHG zurückverwiesen wird, kann auch als Leis- tungs- bzw. Verpflichtungsentscheidung charakterisiert werden. Die be- langte Behörde hat nämlich die Sache unter Bindung an die Rechtsan- sicht des Staatsgerichtshofes zu entscheiden.89 cc) (Rechts-)Gestaltungsentscheidungen bzw. Gestaltungsurteile Rechtsgestaltungsurteile sind Urteile, die unmittelbar mit Eintritt der formellen Rechtskraft90(gegenüber allen Parteien) die Rechtslage gestal- ten bzw. ändern (Gestaltungswirkung), ohne dass hierzu eine Vollstre- ckung notwendig wäre.91Sie gestalten die Rechtslage unmittelbar und überlassen die Gestaltung auch nicht einem anderen.92Gestaltungsur- teile unterscheiden sich dadurch vom Feststellungs- und Leistungsurteil, dass sie nicht einfach den rechtlichen Ist-Zustand bestätigen, bekräftigen und präzisieren, sondern inhaltlich darauf abzielen, selbst bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen und damit bestehende Rechtsverhältnisse abzuändern. Die Rechtslage vor der Gestaltungsentscheidung ist anders als danach.93 Sowohl Gestaltungs- als auch Leistungsentscheidungen beinhalten immer Elemente der Feststellung. Geben sie einer Klage statt, implizie- ren sie zumindest die Feststellung einer bestimmten Rechtslage, auf Grund derer sie die Gestaltung vornehmen oder zur Leistung verurtei- len. Geben sie der Klage nicht statt, verurteilen sie weder zur Leistung noch gestalten sie die Rechtslage. Sie stellen vielmehr allein fest, dass nicht geleistet werden muss und nicht gestaltet werden darf.94771 
§ 44 Entscheidungsarten 89Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 274, Rz. 6. Er listet noch weitere mögliche Verpflichtungsentscheidungen des Bundesverfassungsge- richts auf. Für Österreich siehe Hagen, S. 132. 90Zur formellen Rechtskraft hinten S. 808 ff.; siehe auch Art. 50 Abs. 2 StGHG. 91Siehe Rechberger/Simotta, S. 413, Rz. 690; vgl. zur Vollstreckbarkeit von Gestal- tungsurteilen auch Strehle, S. 27; allgemein zur Vollstreckung der Staatsgerichtshof- entscheidungen hinten S. 863 ff. 92Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, Rz. 4. 93Cremer, S. 245. 94Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, Rz. 4.
	        

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