Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

entscheidungen, die in einem Normenkontrollverfahren ergehen, sind immer dann «reine» Feststellungsentscheidungen, wenn sie keine Norm oder einzelne ihrer Bestimmungen aufheben. Werden hingegen die Norm oder einzelne ihrer Bestimmungen aufgehoben, enthalten die Ent- scheidungen Elemente der Feststellung, der Rechtsgestaltung und der Leistung (Verpflichtung). Es wird die Verfassungswidrigkeit der Norm oder einzelner ihrer Bestimmungen festgehalten, die Rechtslage durch die Aufhebung der Norm oder einzelner ihrer Bestimmungen gestaltet bzw. geändert und die Regierung verpflichtet, den Urteilsspruch unver- züglich im Landesgesetzblatt kundzumachen. bb) Leistungsentscheidungen bzw. Leistungsurteile84 Leistungsurteile sind im Zivilprozess Urteile, die Leistungsklagen im weiteren Sinn stattgeben.85Leistungsentscheidungen verurteilen den Be- klagten zu einer Leistung.86Dieser Leistungsbefehl, der exekutiv durch- gesetzt werden kann, ist für sie kennzeichnend.87Feststellungs- und Leistungsentscheidungen haben gemeinsam, dass sie – so lässt sich ihre Funktion «idealisierend» begreifen – im Streitfall klären sollen, was nach Verfassung und Gesetz ohnehin schon gilt.88 Leistungsentscheidungen bzw. Verpflichtungsentscheidungen kön- nen im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof beispielsweise der Be- schluss, mit dem eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, oder der 770Grundlagen 
tember 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/21, Urteil vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/77, Urteil vom 29. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, nicht veröffent- licht, S. 2; StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2004/15, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2003/48, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 2; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 StGHG, § 87 Abs. 1 VfGG und § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Solche stattgebende Sachentscheidungen im Individualbeschwerdeverfahren sind in erster Linie Gestal- tungsentscheidungen. Sie enthalten jedoch immer auch Elemente der Feststellung. 84Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, FN 10, bevorzugt den Begriff «Ver- pflichtungs»entscheidung. Für ihn ist die Dreiteilung in Feststellungs-, Leistungs- und Gestaltungsentscheidungen terminologisch unstimmig, da die «Leistung» etwas ist, was der Beklagte zu erbringen hat, während «Feststellung» und «Gestaltung» auf den richterlichen Akt abheben. 85Rechberger/Simotta, S. 413, Rz. 688. 86Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, Rz. 4. 87Siehe Rechberger/Simotta, S. 413, Rz. 688. 88Cremer, S. 245.
	        

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