Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

mente.74Ebenso schliessen Gestaltungs- und Leistungsurteile immer auch Elemente der Feststellung ein.75 aa) Feststellungsentscheidungen bzw. Feststellungsurteile76 Feststellungsentscheidungen stellen eine ohnehin schon vorhandene Rechtslage fest.77Es wird mit anderen Worten lediglich festgehalten, dass Rechtsverhältnisse, Ansprüche oder Rechtspflichten bestehen, die an sich auch ohne die gerichtliche Entscheidung gegeben wären.78 Wohl die meisten Sachentscheidungen des Staatsgerichtshofes sind Feststellungsurteile.79Dies gilt zunächst für Rechtsschutzgesuche, die mit einer Sachentscheidung als unbegründet abgewiesen werden. Solche negativen Sachentscheidungen sind immer Feststellungsentscheidungen. Sie beinhalten, dass der im Rechtsschutzgesuch gestellte Anspruch nicht besteht, genauer gesagt, dass keine Verfassungs- bzw. Grundrechtsver- letzung vorliegt. So sind denn auch alle klagabweisenden Urteile im Zi- vilverfahren Feststellungsurteile, da sie das Nichtbestehen eines Rechts auf Leistung oder auf Feststellung des Gestaltungsgrundes ausspre- chen.80Daneben sind auch alle Prozessentscheidungen Feststellungsent- scheidungen, die ein Rechtsschutzgesuch aus formellen Gründen zu- rückweisen. Sie stellen fest, dass in der Sache nicht entschieden werden darf.81Ebenso gibt es stattgebende Sachentscheidungen, die (auch) fest- stellenden Charakter haben.82Gibt der Staatsgerichtshof einer Indivi- dualbeschwerde statt, so stellt er im Urteilstenor fest, dass der Be- schwerdeführer durch den von ihm angefochtenen Hoheitsakt in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist.83Sach- 769 
§ 44 Entscheidungsarten 74Strehle, S. 26. 75Siehe dazu hinten S. 771 f. 76In Urteilsform ergehen nach Art. 50 Abs. 1 StGHG nur die Sachentscheidungen. 77Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, Rz. 4. 78Vgl. Cremer, S. 245. 79Vgl. für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, Rz.5. Das Bun- desverfassungsgericht hat denn auch die feststellende Entscheidung als seiner primären Funktion, der objektiven Bewahrung des Verfassungsrechts, besonders ad äquat bezeichnet. Siehe Klein, Versuch einer Systematik, S. 431 f. 80Siehe Rechberger/Simotta, S. 413, Rz. 689. 81Für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, Rz. 5. 82Für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 273, Rz. 5. 83Siehe dazu aus der jüngeren Praxis etwa StGH 2005/26; StGH 2005/27, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/24, Urteil vom 27. Sep-
	        

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