Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

3.Urteilsarten Urteile können in Anlehnung an den Zivilprozess46nach verschiedenen Gesichtspunkten analysiert und unterteilt werden.47 a) Nach der Urteilserledigung Je nach Art der Erledigung wird zwischen stattgebenden, abweisenden oder gemischten Urteilen differenziert. Ob das Urteil stattgebend oder abweisend ist, wird aus dem Vergleich von Urteilsantrag und Urteils- spruch ersichtlich. Gemischte Urteile geben dem Rechtsschutzantrag teilweise statt und weisen ihn teilweise ab.48 b) Nach dem Erledigungsumfang Nach dem Umfang der Erledigung gibt es im Zivilprozess Endurteile, Teilurteile, Zwischenurteile und Ergänzungsurteile.49 aa) Endurteil Das Endurteil ist der Regelfall. Es erledigt den gesamten Streitstoff (Ver- fahrensgegenstand) abschliessend für die jeweilige Instanz.50Ein Endur- teil ist zu fällen, wenn der Rechtsstreit in vollem Umfang oder nur in einer von mehreren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Pro- zessen entscheidungsreif ist.51Urteile, die keine Zwischenurteile sind, sind Endurteile. Zu ihnen zählen auch die Teilurteile, da sie eine Art von Endurteilen sind.52Grundsätzlich muss einem Teilurteil jedoch ein End- urteil folgen, ausser der unerledigte Teil wird der Entscheidung entzo- gen.53Nach allgemeiner prozessualer Terminologie wird in Deutschland die letzte Teilentscheidung als Schlussentscheidung bezeichnet. End - urteile sind Sachentscheidungen oder – bei Unzulässigkeit des Rechts- 765 
§ 44 Entscheidungsarten 46Nach Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 88 LVG können die Vorschriften der Zivilpro- zessordnung über Urteile auch auf die Urteile des Staatsgerichtshofes sinngemäss Anwendung finden. 47Ress, S. 7 f. 48Siehe Rechberger/Simotta, S. 399, Rz. 666. 49Deixler-Hübner/Klicka, S. 127, Rz. 235. 50Deixler-Hübner/Klicka, S. 127, Rz. 236. 51Rechberger/Simotta, S. 400, Rz. 667. 52Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 272, Rz. 3. 53Vgl. Rechberger/Simotta, S. 400, Rz. 668.
	        

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