Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

A.Prozessentscheidung 1.Allgemeines Eine Prozessentscheidung26ergeht dann, wenn der Staatsgerichtshof nicht in der Sache entscheiden darf, weil eine Sachentscheidungsvoraus- setzung27fehlt. Der Staatsgerichtshof hat streng genommen in solchen Fällen – bei Fehlen von Sachentscheidungsvoraussetzungen – die Ein- gabe immer zurückzuweisen (Art. 43 StGHG).28Er fällt ausnahmsweise eine Sachentscheidung, wenn nicht mehr alle Sachentscheidungsvoraus- setzungen gegeben sind.29Es kommt in der Praxis auch vor, dass der Staatsgerichtshof schwierige Fragen zu Sachentscheidungsvoraussetzun- gen unbeantwortet lässt, weil das Rechtsschutzgesuch ohnehin materiell unbegründet ist, so dass er es «hilfsweise»30bzw. unzulässigerweise ab- weist, anstatt es von vornherein zurückzuweisen.31Prozessuale Pro- bleme, die im Ergebnis einer Sachentscheidung nicht hinderlich sind, werden üblicherweise am Anfang der Entscheidungsgründe erörtert.32 Wird ein Verfahren eingestellt (Art. 42 StGHG)33, kommt es eben- falls zu keiner Sachentscheidung. Die Einstellungsentscheidung gehört daher auch zu den Prozessentscheidungen.34Im Übrigen sind auch alle anderen Entscheidungen, die Verfahrensfragen betreffen und nicht in der Sache ergehen, wie die verfahrensgestaltenden und die prozessleitenden Beschlüsse, Prozessentscheidungen.35 762Grundlagen 
26Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 513, Rz. 1238; für die Schweiz Zimmerli/ Kälin/Kiener, S. 128. 27Zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen ausführlich vorne S. 458 ff. 28Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 187 f. spricht in diesem Zusammenhang auch von einer «Nichteintretensentscheidung». Dieser Begriff ist der schweizerischen Terminologie entnommen. Vgl. etwa Zimmerli/Kälin/Kiener, S. 128. 29Dazu vorne S. 449 ff. und 540 ff. 30Diesen Ausdruck verwendet Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 107; siehe dazu auch vorne S. 449 ff. 31Dazu vorne S. 449 ff. 32Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 513, Rz. 1238 und hinten S. 794 ff. 33Ausführlich dazu vorne S. 588 ff. 34Benda/Klein, S. 513, Rz. 1239. 35Siehe dazu etwa Rechberger/Simotta, S. 441 f., Rz. 734 f.
	        

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