Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

C.Entscheidungszwang Der Staatsgerichtshof hat auf Grund dieser einfachgesetzlichen Vor- schriften ebenso wie das deutsche Bundesverfassungsgericht alle bei ihm eingegangenen Eingaben (Anträge bzw. Beschwerden) einer Entschei- dung zuzuführen, gleichviel ob es sich dabei um eine Prozess- oder um eine Sachentscheidung 
handelt.22 § 
44ENTSCHEIDUNGSARTEN I.Begriffliches Entscheidungen von Gerichten sind Prozesshandlungen. Es handelt sich bei ihnen nicht um die einzigen, aber unbestrittenermassen um die wich- tigsten derartigen Handlungen.23Als Antwort auf das Rechtsschutzge- such, mit dem sich der Kläger (Beschwerdeführer oder Antragsteller) an das Gericht wendet, kann unter Entscheidung der «Ausspruch der im einzelnen Fall eingetretenen oder anzuordnenden Rechtsfolge» verstan- den 
werden.24 II.Prozess- und Sachentscheidungen Das Staatsgerichtshofgesetz kennt in Art. 50 Abs. 1 zwei Arten von Ent- scheidungen, nämlich Urteile für Entscheidungen, die in der Sache erge- hen, und Beschlüsse, die in allen übrigen Fällen getroffen werden. Sie werden unter der Überschrift «Entscheidungen» zusammengefasst. Das Staatsgerichtshofgesetz folgt damit dem österreichischen Verfassungsge- richtshofgesetz, das sich der Zivilprozessordnung anschliesst, die zwi- schen formalen Prozessentscheidungen (Beschlüsse) und Sachentschei- dungen (Urteile) unterscheidet.25761 
§ 44 Entscheidungsarten 22Zu diesen beiden Begriffen unten. 23Ress, S. 7. 24Ress, S. 7. 25Vgl. für Österreich Hagen, S. 130; siehe auch BuA, Nr. 45/2003, S. 54.
	        

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