Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

kannte aufschiebende Wirkung wieder aberkannt wird.1452Dieser Rege- lung kann man sich ebenfalls anschliessen, auch wenn Art. 52 StGHG die Bestimmung des § 85 Abs. 2 zweiter Satz VfGG nicht übernommen hat. Danach ist bei wesentlicher Änderung der entscheidungsrelevanten Voraussetzungen auf Antrag eines Beteiligten neu zu entscheiden. C.Begründetheitsvoraussetzungen Der Vorsitzende verfügt die aufschiebende Wirkung, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhält- nisse sicherzustellen (Art. 53 Abs. 1 StGHG). Welche materiellen Vor- aussetzungen gegeben sein müssen, erläutert der Staatsgerichtshof in sei- ner Rechtsprechungspraxis, in der er die Anordungsgründe in ihren Ein- zelheiten zur Sprache bringt.1453 D.Entscheidung Nach Art. 52 Abs. 2 StGHG entscheidet der Vorsitzende über einen An- trag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Beschlussform. In der Regel ist der Präsident des Staatsgerichtshofes auch der Vorsit- zende.1454Er kann gemäss Art. 44 Abs. 2 StGHG den Verfahrensparteien Gelegenheit zu einer Äusserung bzw. Stellungnahme binnen einer zu be- stimmenden Frist geben. Ob eine solche Aufforderung zur Äusserung bzw. Stellungnahme erfolgt, hängt jedoch von den Umständen des Ein- zelfalles ab.1455 Die Beschlüsse sind unter sinngemässer Anwendung des Art. 50 Abs. 1 StGHG allen Parteien des Verfahrens zuzustellen. 740Fortgang 
des Verfahrens 1452Siehe Puck, S. 361. 1453Siehe zur diesbezüglichen Judikatur hinten S. 741 ff. 1454Siehe Art. 8 StGHG und dazu ausführlich vorne S. 85 f. 1455Vgl. für Österreich Urtz, S. 58.
	        

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