Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Nachteil. Ein Antrag muss vielmehr detailliert ausführen, warum einem Beschwerdeführer ein unverhältnismässiger Nachteil droht.1446Da Art.40 Abs.1 StGHG ebenfalls ein bestimmtes und begründetes Be- gehren verlangt, kann diese Rechtsprechung des österreichischen Verfas- sungsgerichtshofes übernommen werden. 3.Zeitpunkt der Antragseinbringung Art. 52 Abs. 2 StGHG legt wie auch § 85 VfGG den Zeitpunkt nicht fest, bis zu dem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen ist.1447Ein Beschwerdeführer kann daher den Antrag auf auf- schiebende Wirkung auch nach der Individualbeschwerde einbringen.1448 Ein vorzeitig eingebrachter Aufschiebungsantrag ist zwar unzulässig. Er «konvalidiert» aber durch die nachfolgende Beschwerdeeinreichung.1449 Ähnlich ist die Rechtslage in Deutschland. Danach ist der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nicht von einer Verfassungsbeschwerde ab- hängig. Er kann schon vor der Einreichung der Verfassungsbeschwerde gestellt werden. In solchen Fällen ist jedoch die Verfassungsbeschwerde nachträglich zu erheben, und zwar innerhalb der dafür vorgesehenen Frist. Die einstweilige Anordnung kann auch erst nach Einbringung der Verfassungsbeschwerde beantragt werden. Ein solcher Antrag ist dann nicht fristgebunden.1450 Wird ein Antrag abgewiesen, so steht es dem Beschwerdeführer auf Grund von § 85 Abs. 2 zweiter Satz VfGG frei, «ausserhalb des von der Rechtskraft dieses Beschlusses erfassten Tatsachen- und Rechtsberei- ches» aufs Neue einen Antrag zu unterbreiten.1451Diesem zeitlich unbe- schränkten Antragsrecht des Beschwerdeführers entspricht das Recht der Antragsgegner, wonach wegen geänderter Umstände eine zuer- 739 
§ 42 Vorsorgliche Massnahmen 1446Vgl. Machacek, S. 82. 1447Siehe für Österreich Urtz, S. 56, der dazu in FN 32 vermerkt, dass der österrei- chische Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Regelung in § 85 Abs. 2 VfGG, wonach der Antrag gleichzeitig mit der Beschwerde einzubringen war, als verfas- sungswidrig aufgehoben hat. 1448Vgl. für Österreich Puck, S. 361. 1449So Puck, S. 361. 1450Vgl. für Deutschland Gusy, S. 188, Rz. 311. 1451Vgl. für Österreich Puck, S. 361 und Urtz, S. 56.
	        

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