Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Missachtung der notwendigen Formvorschriften oder bei Unstatthaftig- keit. Hat man sich ausführlicher mit der Zulässigkeit des Hauptsache- verfahrens zu befassen, ist davon die Zulässigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nicht betroffen.1441In diesem Sinne ist wohl auch der Beschluss des Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes in StGH 2004/301442zu verstehen. Er hat in der Begründung seines Beschlusses zunächst darauf hingewiesen, dass Verfassungsbeschwerden im Sinne einer Individualbeschwerde nach Art. 15 des Staatsgerichtshofgesetzes nur gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Ver- fügung möglich sei. Das angefochtene Urteil sei sicherlich letztinstanz- lich, ob es auch enderledigend sei, sei der Beurteilung des Senates des Staatsgerichtshofes vorbehalten, da eine Entscheidung des Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes die Entscheidung des Senates nicht präjudizieren dürfe. Es sei daher auf den Antrag der Beschwerdeführerin und Antrag- stellerin einzugehen 
gewesen. II.Aufschiebende Wirkung A.Rezeption österreichischen Rechts Gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG kann der Vorsitzende auf Antrag der Par- tei Individualbeschwerden im Sinne des Art. 15 StGHG durch Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit nicht zwingende öffent - liche Interessen entgegenstehen und durch den Vollzug ein unverhältnis- mässiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde. Gesetzgeberi- sches Vorbild dieser Regelung ist offensichtlich § 85 Abs. 1 und 2 Satz 1 VfGG gewesen. Auffallend ist jedoch, dass sich der liechtensteinische Gesetzgeber nicht strikt an diese Vorlage gehalten hat. Er hat sich im Unterschied zum österreichischen Gesetzgeber für eine Kann-Bestim- mung ausgesprochen. Nach § 85 Abs. 2 VfGG hat der Verfassungsge- richtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn die Voraussetzungen vorliegen. § 32 Abs. 1 BVerfGG, welcher die einst- weilige Anordnung regelt, enthält wie Art. 52 Abs. 2 StGHG eine Kann- 737 
§ 42 Vorsorgliche Massnahmen 1441Benda/Klein, S. 498, Rz. 1204. 1442StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 2.
	        

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