Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vor- wegnehmen würde.1435Ausnahmen sind danach nur statthaft, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und der Antragsteller in anderer Weise keinen hinlänglichen Rechtsschutz mehr erhalten könnte, wobei im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheantrags stärker berücksichtigt werden.1436Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stösst in Deutschland zunehmend auf Kritik.1437Der Staatsgerichtshof erklärt in StGH 2004/301438, dass eine Entscheidung des Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes die Entschei- dung des Senates nicht präjudizieren dürfe und in StGH 1987/31439führt er aus, dass im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen an sich nicht materiell über die Hauptsache entschieden werden dürfe, da der Rechts- sicherungsgedanke im Vordergrund stehe. Immerhin sei es «je nach Fall- konstellation unumgänglich, bereits den materiellen Ausgang der Hauptsache mitzubedenken und provisorisch zu beurteilen, immer un- ter Vorbehalt einer anders lautenden Beurteilung in der Hauptsache selbst». Aus diesen Darlegungen wird allerdings auch deutlich, dass das Verfahren der vorsorglichen Massnahmen nicht völlig von dem zu er- wartenden Hauptsacheverfahren absehen kann, denn aus dem Hauptsa- cheantrag geht etwa die Antragsberechtigung im Verfahren der vorsorg- lichen Massnahme hervor. Erkennbare Unzulässigkeit oder offenbare Unbegründetheit des Hauptsacheantrags wirkt sich nach deutschem Verfassungsprozessrecht auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung ebenfalls negativ aus.1440 Nach deutschem Recht muss die Zulässigkeit des Hauptverfahrens nicht umfassend geklärt sein, damit das Verfahren der einstweiligen An- ordnung für zulässig gehalten werden kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist jedoch unzulässig, wenn die Unzulässigkeit des Haupt- antrags offensichtlich ist. Dies ist der Fall bei Ablauf der Antragsfrist, bei 736Fortgang 
des Verfahrens 1435Benda/Klein, S. 498, Rz. 1206; siehe auch Gusy, S. 190, Rz. 313. 1436Benda/Klein, S. 498, Rz. 1206 mit Rechtsprechungshinweisen. 1437Siehe dazu Benda/Klein, S. 499, Rz. 1207. 1438StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 2. 1439StGH 1987/3, Urteil vom 9. November 1987, LES 2/1988, S. 49 (52). 1440Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 495, Rz. 1196.
	        

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