Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

aufschiebende Wirkung zukommt.1429Sie kann im Übrigen nur Indivi- dualbeschwerden zuerkannt werden.1430 Das Staatsgerichtshofgesetz unterteilt demnach die vorsorglichen Massnahmen in solche der aufschiebenden Wirkung und in solche ande- rer Art, wobei letztere in allen verfassungsgerichtlichen Verfahren, also auch im Individualbeschwerdeverfahren, zur Verfügung stehen, die auf- schiebende Wirkung dagegen nur Individualbeschwerden gewährt wer- den kann. So kommt es in der Praxis denn auch vor, dass der Staatsge- richtshof in einem Individualbeschwerdeverfahren den Antrag auf Zuer- kennung der aufschiebenden Wirkung abweist, jedoch eine vorsorgliche Massnahme im Sinne des Art. 53 StGHG anordnet.1431 2.Aufschiebende Wirkung Die aufschiebende Wirkung wird separat in Art. 52 StGHG geregelt. Sie stellt einen auf die Individualbeschwerde bezogenen Sonderfall der vor- sorglichen Massnahme dar, obwohl sie inhaltlich zu den in Art. 53 StGHG enthaltenen vorsorglichen Massnahmen zählt, so dass sie nicht eigenständig und losgelöst von den vorsorglichen Massnahmen in einer eigenen Gesetzesbestimmung (Art. 52) hätte platziert werden müssen. Es hätte genügt, wenn man die bisherige Bestimmung des Art. 35 altStGHG in abgeänderter Fassung, wie sie in Art. 53 aufscheint, in das neue Staatsgerichtshofgesetz eingefügt hätte. Ein gesetzgeberisches Vor- bild für dieses Vorgehen gibt es nicht. Bisher ist denn auch die aufschie- bende Wirkung nicht gesondert geregelt gewesen. Sie ist vielmehr als Teil der vorsorglichen Massnahmen betrachtet worden, die in Art. 35 altStGHG enthalten waren. Gründe, die zur Änderung bzw. Zweitei- lung der vorsorglichen Massnahmen geführt haben, sind aus den Mate- rialien nicht ersichtlich. Diese Aufspaltung der vorsorglichen Massnah- men lässt sich wohl nur damit erklären, dass sich der Gesetzgeber für die aufschiebende Wirkung an die entsprechende österreichische Regelung (§ 85 Abs. 1 und 2 VfGG) angelehnt hat und es im Übrigen bei der bis- 734Fortgang 
des Verfahrens 1429Siehe Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGHG. 1430Art. 52 Abs. 2 StGHG verweist auf Art. 15 StGHG, der in Abs. 3 auch den soge- nannten Individualantrag umfasst. 1431Vgl. den Beschlusstenor in StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht ver- öffentlicht, S. 2.
	        

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