Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

richtet sich die Kostentragung nach dem Ausgang im Hauptsachever- fahren. Dringt der Beschwerdeführer (Antragsteller) mit seiner Verfas- sungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) nicht durch, hat er auch die im Provisorialverfahren entstandenen Prozesskosten zu bezahlen. Wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder einer anderen vorsorglichen Massnahme im Provisorialverfahren abge- wiesen, werden dem Antragsteller (Beschwerdeführer) die im Provisori- alverfahren verursachten Kosten bereits in diesem Verfahren aufgetra- gen, da sie unabhängig davon, wie das Hauptverfahren ausgeht, geschul- det sind. Es ist dieser Rechtsprechung insoweit zuzustimmen, als im Provisorialverfahren entstandene Kosten immer geschuldet werden. Es kann ihr aber nicht beigepflichtet werden, wenn nur bei einer stattge- benden Entscheidung (Beschluss) im Provisorialverfahren der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet wird. Dringt nämlich der Be- schwerdeführer (Antragsteller im Provisorialverfahren) mit seiner Be- schwerde durch, hat er die Kosten des Provisorialverfahrens nur dann nicht zu bezahlen, wenn ihm eine stattgebende Entscheidung im Provi- sorialverfahren beschieden war. Wurde sein Antrag auf aufschiebende Wirkung oder auf Zuerkennung einer anderen vorsorglichen Mass- nahme abgewiesen, hat er diese im Provisorialverfahren entstandenen Kosten unabhängig davon zu zahlen, ob er im Hauptsacheverfahren ob- siegt oder nicht. Diese Unterscheidung in stattgebende und abweisende Entschei- dungen (Beschlüsse) im Provisorialverfahren ist sachlich nicht gerecht- fertigt. Die Entscheidung über die Kostentragung im Provisorialverfah- ren ist immer vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig zu ma- chen, will man verhindern, dass ein im Hauptsacheverfahren obsiegen- der Beschwerdeführer das eine Mal die Kosten des Provisorialverfahrens (abweisende Entscheidung) zu tragen und das andere Mal (stattgebende Entscheidung) nicht zu tragen hat. Es ist auch zu bedenken, dass die Kosten des Provisorialverfahrens zu den notwendigen Verfahrenskosten im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO gehören können,1408die auf Grund des gel- tenden Erfolgshaftungsprinzips von der Partei zu ersetzen sind, die im 728Fortgang 
des Verfahrens 1408Vorsorgliche Massnahmen können nämlich der zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung und Rechtsverteidigung dienen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, entscheidet in der Praxis gemäss § 41 Abs. 1 ZPO allerdings das Gericht.
	        

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