Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ten Hand»1395schuldig, die Prozesskosten zu bezahlen.1396Da in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nach wie vor beide Formeln an- zutreffen sind1397, stellt sich die berechtigte Frage, ob dies aus rechtlicher Sicht auch das Gleiche ist. Mit dem Ausdruck «zur ungeteilten Hand schuldig» kann nach bürgerlichem Recht (§ 891 ABGB) nur die Ge- samtschuld (Solidarschuld) gemeint sein, währenddem die Formel «zur gesamten Hand schuldig» auf die Gesamthandschuld hindeutet. Bei der Gesamtschuld haftet gemäss § 891 ABGB jeder Schuldner «für das Ganze».1398Gewöhnlich ist auch von solidarischer Haftung die Rede. Der Gläubiger hat die Wahl, welchen Schuldner er in welchem Ausmass in Anspruch nehmen will. Erfüllt ein Schuldner die Schuld, be- freit er nach § 893 Satz 1 ABGB auch die übrigen. Hat einer der Schuld- ner die gesamte Leistung oder jedenfalls mehr als seinen Anteil erbracht, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen zu (§ 896 ABGB).1399 Die Gesamthandschuld beinhaltet, dass nur alle Schuldner gemein- sam leisten können, d.h. mehrere Personen schulden eine nur gemein- sam erbringbare Leistung (§ 890 ABGB).1400 Entscheidungen des Staatsgerichtshofes bilden einen Exekutionsti- tel nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, soweit sie Kosten und Gebühren sowie Kostenersatz bestimmen (Art. 55 Abs. 2 StGHG). Der 725 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1395Siehe die Kostensprüche in StGH 1996/8, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 153; StGH 2000/1, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 71; StGH 2000/12, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, LES 3/2003, S. 112 (113); 2000/42, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 1; StGH 2000/60, Entschei- dung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 13; StGH 2002/64, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/6, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/14, Urteil vom 29. November 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 2; StGH 2005/64, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/8, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/25, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/57, Urteil vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 2. 1396In StGH 2000/39, Entscheidung vom 11. Juni 2001, LES 2/2004, S.43, hat der Staatsgerichtshof die Beschwerdeführer weder zur gesamten noch zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Gerichtskosten zu bezahlen, sondern lediglich bestimmt, dass die Beschwerdeführer schuldig sind, die Gerichtskosten zu entrichten. 1397Siehe die in FN 1394 und 1395 angegebene Rechtsprechung. 1398Vgl. auch § 890 Satz 1 ABGB. 1399Dullinger, S. 109; vgl. zum Gesamtschuldverhältnis auch Koziol/Welser, S. 130 ff. 1400Vgl. Koziol/Welser, S. 132.
	        

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