Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Er- messen, welche Kosten als notwendig anzusehen sind.1381 Der Staatsgerichtshof entscheidet nur darüber, wer die im Staatsge- richtshofverfahren entstandenen Kosten zu übernehmen hat.1382Die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch, die stets in Form eines Beschlusses ergeht1383, ist im Staatsgerichtshofverfahren in den Urteils- oder Beschlusstenor (Kostenspruch) aufzunehmen1384und in den Ent- scheidungsgründen zu erläutern.1385Vereinzelt lassen sich in der bisheri- gen Rechtsprechung jedoch auch Entscheidungen finden, in denen der Staatsgerichtshof zum Kostenspruch in den Entscheidungsgründen zwar Stellung bezieht, er aber im Urteilstenor nicht aufscheint.1386Es ist wohl anzunehmen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Der Staatsgerichtshof bestimmt im Kostenspruch neben der Höhe der anfallenden Verfahrenskosten auch, wer von den Verfahrensparteien in welcher Zeitspanne, an wen die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Parteienvertreterkosten) zu entrichten hat. Mitunter finden sich auch Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, in denen er keine Frist zur Bezahlung der Verfahrenskosten gesetzt oder nicht bestimmt hat, an wen die Verfahrenskosten zu entrichten sind.1387 722Fortgang 
des Verfahrens 1381Vgl. auch Art. 37 und 42 LVG und vorne S. 671 f. In StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2 spricht der Staatsgerichtshof dem Beschwer- degegner die Kosten für die von ihm eingereichte Schutzschrift nicht zu, da dieser Rechtsbehelf in der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist. 1382StGH 2000/45, Entscheidung vom 25. Oktober 2000, LES 5/2003, S. 252 (259). 1383Vgl. für das Zivilverfahren Deixler-Hübner/Klicka, S. 99, Rz. 193. 1384Es sind in diesem Zusammenhang auch Art. 82 Abs. 1 Bst. c LVG und Art. 40 Abs. 5 LVG sowie § 52 ZPO zu beachten. 1385Siehe etwa Rechberger/Simotta, S. 394, Rz. 654. 1386Vgl. StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 16 und 20; StGH 2002/ 35, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht. Hier fehlt sowohl der Kostenspruch als auch die Kostenspruchbegründung. 1387In StGH 2002/69, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 4/2005, S. 206 (207) wer- den zwar die Verfahrenskosten bestimmt. Es wird jedoch nicht gesagt, innerhalb welcher Frist sie an wen zu bezahlen sind. Ebenso StGH 2002/83, Entscheidung vom 17. Februar 2003, LES 4/2005, S. 245 und StGH 2002/85, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 4/2005, S. 261. In StGH 2002/73, Entscheidung vom 3. Februar 2003, LES 4/2005, S. 227 (228) hat der Staatsgerichtshof keine Frist bestimmt, in- nerhalb derer die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern die Kosten zu bezah- len haben. In StGH 2002/76, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 4/2005, S. 236 fehlt die Frist, innerhalb derer der Beschwerdeführerin die Kosten zu ersetzen sind. In StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 4/1997, S. 203 fehlt die Frist,
	        

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