Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

L.Zeitpunkt der Klarstellung des Kostenersatzanspruches Das Staatsgerichtshofgesetz regelt diese Frage nicht. Es sind die Bestim- mungen des Landesverwaltungspflegegesetzes heranzuziehen.1371Da- nach müssen die Verfahrensparteien Kostenersatzansprüche vor Schluss desjenigen, sei es für die Parteienverhandlung, sei es für die Beweisauf- nahme, bestimmten Verwaltungstages klarstellen, welcher vom Ver- handlungsleiter (Vorsitzenden) bei dessen Eröffnung als letzte Tagsat- zung bezeichnet worden ist. Die Parteien sind an die Geltendmachung ihrer Kosten durch den Verhandlungsleiter (prozessleitender Beamter) oder den Vorsitzenden des betreffenden Kollegiums und auf den Zeit- punkt, bis wann die Verzeichnisse längstenfalls zu legen sind, aufmerk- sam zu machen. Es kann ihnen allenfalls eine Nachtragsfrist von längs- tens drei Tagen gewährt werden. Im Rechtsmittelverfahren ist der Kos- tenersatzanspruch bei sonstigem Ausschlusse entweder sofort mit der Einlegung der Rechtsmittel, wenn der Einleger auf eine mündliche Ver- handlung verzichtet, oder aber vor der Entscheidung nach der münd - lichen Verhandlung einzulegen. Der Partei ist in jedem Falle noch Gele- genheit zu geben, ihre Kosten im Verfahren geltend zu machen. Diese verwaltungsrechtliche Regelung gleicht derjenigen im Zivil- verfahren, wo § 54 ZPO den Zeitpunkt der Kostenlegung bestimmt. Mit Blick auf die Besonderheit der Staatsgerichtshofverfahren, die mehrheit- lich in nichtöffentlicher Sitzung und ohne mündliche Schlussverhand- lung stattfinden, haben die Verfahrensparteien ihren Kostenersatzan- spruch mit der Einlegung des Rechtsschutzantrages vorzubringen (Art. 41 Abs. 2 LVG und § 54 ZPO). Die Verfahrensparteien sind jeden- falls vom Vorsitzenden darauf aufmerksam zu machen, bis wann die Kostenverzeichnisse längstenfalls zu legen sind (Art. 40 Abs. 2 LVG). Wird eine mündliche Schlussverhandlung durchgeführt, sind die Kosten vor der Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung bzw. vor Schluss der Verhandlung zu beantragen, die der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangeht (Art. 41 Abs. 2 LVG und § 54 ZPO).719 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1371Siehe Art. 38 StGHG. Es handelt sich um die Art. 40 und 41 LVG.
	        

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