Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

hof auch im Falle des ursprünglichen Fehlens der Beschwer genau zu prüfen, ob es sich nicht um eine Klaglosstellung handelt. In der Praxis weist er die Beschwerde kostenpflichtig zurück, denn das Staatsgerichts- hofgesetz unterscheidet in Art. 42 nicht zwischen ursprünglichem Feh- len und nachträglichem Wegfall der Beschwer. Hat man es nachweislich mit einer Klaglosstellung zu tun, hat der Staatsgerichtshof unabhängig davon, ob die Rechtssache erst gerichtsanhängig oder bereits streitan- hängig ist, das Verfahren einzustellen. Es kann nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die belangte Behörde oder deren Oberbehörde den Beschwerdeführer klaglos stellt, da der Beschwerdeführer nach Zu- stellung des letztinstanzlichen und enderledigenden Hoheitsaktes nur vier Wochen Zeit hat, seine Individualbeschwerde beim Staatsgerichts- hof einzureichen. Fehlt die Beschwer von Anfang an nicht auf Grund einer Klaglos- stellung, kann der Staastsgerichtshof die Beschwerde kostenpflichtig zu- rückweisen (Art.43 StGHG). Es braucht nicht zwischen ursprüng - lichem Fehlen der Beschwer und nachträglichem Wegfall der Beschwer unterschieden zu werden. Eine solche Unterscheidung ist entbehrlich. Es ist vielmehr darauf zu achten, ob die mangelnde Beschwer auf Grund einer Klaglosstellung vorliegt oder nicht. Für den Fall, dass die Beschwer nicht auf Grund einer Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist, ist das Verfahren ebenfalls mit Beschluss einzustellen, weil die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Die Kosten sind gleichermassen nach dem Erfolgshaftungsprinzip zu tragen. Der Staatsgerichtshof erhebt im Falle der Einstellung des Verfah- rens wegen des nachträglichen Wegfalls der Beschwer des Beschwerde- führers auf Grund einer formellen oder materiellen Klaglosstellung keine Entscheidungsgebühr. Er begründet dieses Vorgehen nicht. Da alle Entscheidungen einer Instanz unabhängig davon, ob sie in Urteils- oder Beschlussform ergehen und ob sie allenfalls im Zuge eines Rechtsmittel- verfahrens abgeändert oder wieder aufgehoben werden, gebührenpflich- tig sind, wäre es angebracht, wenn der Staatsgerichtshof die Gründe an- geben würde. 714Fortgang 
des Verfahrens
	        

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