Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

bb) Vergleich mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur behördlichen Klaglosstellung Der Staatsgerichtshof führt in StGH 2001/741347aus, dass die Verwal- tungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) die Verfahrens- kosten vollständig dem Land zu überbinden habe, da der nachträgliche Wegfall der Beschwer durch behördliche Klaglosstellung in aller Regel einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleichzusetzen sei. Diese Rechtsprechung stützt sich augenfällig auf die Kostentra- gungsgrundsätze, die nach der österreichischen Lehre und Rechtspre- chung im Falle der formellen Klaglosstellung eines Beschwerdeführers gelten. Man kann sich daher fragen, weshalb der Staatsgerichtshof diese für den Verwaltungsprozess entwickelte Rechtsprechung nicht auch auf das Individualbeschwerdeverfahren übernimmt und in diesem Verfahren eingehend untersucht, wodurch der nachträgliche Wegfall der Beschwer des Beschwerdeführers entstanden ist. In StGH 1994/141348hat der Staatsgerichtshof zwar festgestellt, dass die Beschwer nachträglich durch den positiven Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates weggefallen sei. Er hat aber nicht die Klaglosstellung bzw. Einstellung des Verfahrens in Erwägung gezogen (Art. 37 Abs. 3 altStGHG), sondern festgehalten, dass die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert seien, so dass die vor- liegende Beschwerde gegenstandslos sei und sich eine Beurteilung in der Sache erübrige. cc) Liechtenstein Der Staatsgerichtshof geht im Individualbeschwerdeverfahren beim Kostenersatz – wie bereits dargestellt1349– vom Erfolgshaftungsprinzip aus, wobei er zwischen Verfahren unterscheidet, bei denen sich Be- schwerdeführer und Beschwerdegegner kontradiktorisch gegenüberste- hen und solchen, bei denen ein Beschwerdegegner gänzlich fehlt. Diese Unterscheidung1350ist unzutreffend, da sich im Inidividualbeschwerde- verfahren wie auch im österreichischen Bescheidbeschwerdeverfahren immer der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, die den ange- fochtenen Hoheitsakt erlassen hat, kontradiktorisch gegenüberste- 711 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1347StGH 2001/74, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 14. 1348StGH 1994/14, Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 7 (10). 1349Siehe vorne S. 691 ff. 1350Siehe vorne S. 693 ff.
	        

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