Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

gen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht deutlich.1334Neuer- dings qualifiziert der Staatsgerichtshof jedoch den sogenannten nach- träglichen Wegfall der Beschwer als Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGHG.1335Nach der Rechtspre- chung und einem Teil der österreichischen Lehre kann der Fall der Ge- genstandslosigkeit einer Beschwerde auch als materielle Klaglosstellung aufgefasst werden.1336 Im österreichischen Bescheidbeschwerdeverfahren liegt eine for- melle Klaglosstellung dann vor, wenn die belangte Behörde bzw. deren Oberbehörde den mit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an- gefochtenen Bescheid aufhebt.1337In einem solchen Fall der formellen Klaglosstellung ist das Verfahren mangels Beschwer einzustellen (§ 86 VfGG) und sind die Kosten dem Beschwerdeführer zuzusprechen. Denn eine Klaglosstellung durch die belangte Behörde ist verfahrens- rechtlich einem Anerkenntnis bzw. einer Rücknahme des Rechtsschutz- begehrens (hier: auf Abweisung der Beschwerde) und damit dem Pro- zessunterliegen gemäss § 88 VfGG gleichzusetzen.1338Der österrei- chische Verfassungsgerichtshof gesteht jedoch einem Beschwerdeführer trotz formeller Klaglosstellung keinen Kostenersatz zu, wenn er die Be- schwerde und den damit verbundenen Kostenersatzantrag wegen der Klaglosstellung zurückzieht.1339 Eine materielle Klaglosstellung liegt etwa vor, wenn der Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben oder behoben worden ist, weil sich die Rechtslage geändert hat, auf die sich der Bescheid gestützt hatte 709 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1334Vgl. aber StGH 2001/74, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffent- licht, S.14, wo der Staatsgerichtshof vom nachträglichen Wegfall der Beschwer durch behördliche Klaglosstellung spricht. Vgl. auch StGH 2003/81, Urteil (richtig: Beschluss) vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 24. Hier stellte der Staats- gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer die Beschwer fehlte, weshalb die Be- schwerde zurückzuweisen war. Auf Grund der Begründung hätte aber geprüft wer- den müssen, ob nicht der Spezialfall einer Klaglosstellung gegeben gewesen wäre. Siehe auch hinten S. 711 f. 1335StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. und StGH 2006/90, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 8 ff. 1336Auführlicher dazu vorne S. 590 ff. und S. 597 ff. 1337Siehe Chvosta, S. 643 mit Rechtsprechungsnachweisen. 1338Chvosta, S. 643 mit Rechtsprechungsnachweisen. 1339Chvosta, S. 643, FN 47 unter Bezugnahme auf VfSlg 15.558/1999.
	        

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