Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

a) Konkrete Normenkontrollverfahren Im konkreten Normenkontrollverfahren dürften Parteienvertreterkos- ten kaum je eine Rolle spielen, da ein solches Verfahren entweder von einer Behörde (Gericht, Verwaltungsbehörde oder Gemeindebehörde) eingeleitet oder vom Staatsgerichtshof selbst von Amtes wegen durchge- führt wird. Es ist allerdings bei der amtswegigen Normenkontrolle zu bedenken, dass sie nur auf Grund eines beim Staatsgerichtshof anhängi- gen Verfahrens durchgeführt werden kann, so dass durchaus Parteien- vertreterkosten entstehen können, die nach dem Erfolgshaftungsprinzip zu ersetzen sind.1302 b) Abstrakte Normenkontrollverfahren Bei abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG (Art. 26 altStGHG) ist es in der Praxis die Regel, dass sich die Antragsteller von einem Parteienvertreter vertreten lassen. Daher stellt sich die Frage, ob auch die Kosten der Parteienvertreter zu den Verfah- renskosten zählen, die gemäss Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zu tragen hat. In StGH 2001/351303hat er die Kosten des Verfahrens dem Land Liechtenstein überbunden, die Vertreterkosten jedoch nicht erstat- tet, weil abstrakte Normenkontrollverfahren keine Parteienverfahren seien. Daraus wird ersichtlich, dass der Staatsgerichtshof im Normen- kontrollverfahren unter «Verfahrenskosten» nur die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren) und nicht auch die Parteienvertreterkosten erfasst. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Es ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich im Grunde auch bei den abstrakten Normenkontrollverfah- ren um kontradiktorische Parteienverfahren zwischen dem Antragsteller und der belangten Behörde, d.h. derjenigen Behörde handelt, die den vom Antragsteller angefochtenen generell-abstrakten Hoheitsakt erlas- sen hat.1304 Der Staatsgerichtshof hält sich nicht strikt an die in StGH 2001/35 vorgegebene Rechtsprechung zum Kostenersatz von Parteienvertretern im abstrakten Normenkontrollverfahren. In jüngeren Entscheidungen 700Fortgang 
des Verfahrens 1302Siehe dazu unten und StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 16 (20). 1303StGH 2001/35, Entscheidung vom 18. Februar 2002, nicht veröffentlicht, S. 28. 1304Dazu und zu den Verfahrensparteien im abstrakten Normenkontrollverfahren aus- führlich vorne S. 158 ff.
	        

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