Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Im österreichischen Bescheidbeschwerdeverfahren wird der Be- schwerdegegner als mitbeteiligte Partei bezeichnet. Sie kann aber «nie- mals unterliegende Partei iSd § 88 VfGG sein und daher auch nicht kos- tenersatzpflichtig werden».1291Sie erhält jedoch ihre Kosten ersetzt, wenn sie auf Seiten der obsiegenden belangten Behörde interveniert und zur Rechtsfindung einen Beitrag geleistet hat.1292Nach der bisherigen Praxis des Staatsgerichtshofes kann der Beschwerdegegner unterliegende Partei sein, nicht jedoch die belangte Behörde. Wird einer Individualbe- schwerde stattgegeben, trägt nach derzeitiger Praxis das Land Liechten- stein die Verfahrenskosten nur dann, wenn eine Gegenpartei fehlt.1293Im deutschen Verfassungsbeschwerdeverfahren können solche Parteien- konstellationen nicht auftreten, da es keinen Antrags- bzw. Beschwerde- gegner gibt. Übernimmt man das Kostenersatzrecht des österreichischen Be- scheidbeschwerdeverfahrens, hat ein Beschwerdegegner bzw. eine mit- beteiligte Partei keinen Kostenersatz zu leisten, weil sie nicht unterlie- gende Partei sein kann (Art. 41 Abs. 1 ZPO). Es lässt sich nicht genau feststellen, wann der Staatsgerichtshof seine Kostenersatzrechtspre- chung eingeführt hat, wonach auch ein Beschwerdegegner je nach Aus- gang des Verfahrens kostenersatzpflichtig werden kann. Jedenfalls hat er früher, so etwa in StGH 1961/11294, im Kostenspruch zu verstehen gege- ben, dass der Staat der Beschwerdeführerin die Kosten zu ersetzen habe und nicht der am Individualbeschwerdeverfahren ebenfalls teilneh- 697 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1291Chvosta, S. 640 unter Hinweis auf VfSlg 3372/1958. 1292Siehe Chvosta, S. 640 mit Rechtsprechungshinweisen. 1293Siehe beispielsweise StGH 2000/1, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 71 (77); StGH 2003/97, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 23 oder StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/21, Urteil vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/23, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/28, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/29, Urteil vom 27. Sep- tember 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/39, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/97, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/28, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 2 und StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 2. In diesen Urteilen heisst es im Kostenspruch: «Das Land Liechtenstein ist schuldig, … die Kosten …zu ersetzen». In all diesen Staatsgerichtshofverfahren fehlte ein Be- schwerdegegner, dem man die Verfahrenskosten hätte überbinden können. 1294StGH 1961/1, Entscheidung vom 12. Juni 1961, nicht veröffentlicht, S. 1.
	        

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