Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der österreichische Verfassungsgerichtshof unterscheidet zwischen dem Fall der gemeinsamen Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die im Rahmen eines Schriftsatzes eine Beschwerde eingebracht haben und dem Fall, bei dem keine «gemeinsame» Beschwerde, sondern mehrere separate Beschwerden erhoben werden.1272Werden mehrere Beschwer- deführer gemeinsam vertreten, wird der Pauschalsatz um einen entspre- chenden Streitgenossenzuschlag erhöht. Werden mehrere gesonderte Be- schwerden eingebracht, wird der Pauschalsatz mehrfach pro Be- schwerde 
zugesprochen.1273 V.Grundsätze und Besonderheiten des Kostenersatzes A.Erfolgshaftungsprinzip 1.Allgemeines Grundsätzlich gilt bei der Kostenersatzregelung im Zivilprozessrecht das Erfolgshaftungsprinzip. Danach hat die vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebeninterve- nienten alle Prozesskosten zu ersetzen (§ 41 Abs. 1 ZPO). Kosten sind gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt (§ 43 Abs. 1 ZPO). Der zu erset- zende Teil kann dabei ziffernmässig oder im Verhältnis zum Ganzen quotenmässig bestimmt werden.1274Nach der Praxis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes kann einem Beschwerdeführer ein anteiliger Ersatz seiner Kosten im Ausmass seines Obsiegens zugesprochen wer- den, wenn er mit seiner Beschwerde nur teilweise durchdringt.1275 Der Staatsgerichtshof geht im Individualbeschwerdeverfahren beim Kostenersatz grundsätzlich auch vom Erfolgshaftungsprinzip aus. Ein Beschwerdeführer hat «im Falle der Erfolglosigkeit seiner Be- schwerde im Verfahren vor dem StGH» die Verfahrenskosten zu tra- 691 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1272Siehe § 15 öst. RATG. 1273Siehe dazu Chvosta, S. 645 f. 1274Vgl. allgemein zum Erfolgshaftungsprinzip im Zivilverfahren Rechberger/Simotta, S. 193 ff., Rz. 298 ff. 1275Vgl. Machacek, S. 63 mit Rechtsprechungshinweisen.
	        

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