Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

b) Eingabegebühr In einem Staatsgerichtshofverfahren fallen nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes, die in Art. 56 Abs. 1 StGHG verankert worden ist, die vom Gerichtsgebührengesetz vorgesehenen Eingabe- und Entscheidungs- gebühren und im Falle einer öffentlichen Verhandlung die Protokollge- bühr an.1230Die Gerichtsgebühren bemessen sich nach den für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren, d.h. für die Eingabegebühr nach Art. 17 Abs. 1 GGG. Die Bemessungsgrundlage hängt nicht davon ab, ob an einem Verfahren ein oder mehrere Kläger oder Antragsteller bzw. Be- klagte oder Antragsgegner beteiligt sind (Art. 5 Abs. 4 GGG). Bei gebüh- renpflichtigen Eingaben ist aber von jeder Partei, die eine Eingabe macht, die volle Eingabegebühr einzuheben. Wird eine gebührenpflichtige Ein- gabe der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, ist keine weitere Gebühr einzufordern (Art. 3 Abs. 7 GGG). Wie die jeweiligen Gerichtsgebühren zu entrichten sind, regelt Art. 4 GGG. Die Gebühren sind von der zahlungspflichtigen Partei bei Fäl- ligkeit entweder in bar oder unter Verwendung von Stempelmarken zu bezahlen. Die Eingabegebühr für Beschwerden an den Staatsgerichtshof schreibt die Regierungskanzlei nach Massgabe des Gebührengesetzes vor.1231Das bedeutet, dass sie gemäss Art. 17 GGG jeweils bestimmt, wie hoch die Eingabegebühr ausfällt und in welcher Form sie zu entrichten ist. Die Eingaben können aber auch direkt beim Staatsgerichtshof einge- reicht werden (Art. 40 Abs. 4 StGHG).1232 Gibt der Staatsgerichtshof einer Verfassungsbeschwerde (neu: Indi- vidualbeschwerde) statt, erhält der Beschwerdeführer die Eingabege- bühr ersetzt.1233681 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1230StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1997, S. 73 (77 f.), Praxisän- derung; siehe dazu auch StGH 1995/33, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 2/1998, S. 63 (68); StGH 1996/8, Urteil vom 3. August 1996, LES 3/1997, S. 153 (158 f.); StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 4/1997, S. 203 (207); StGH 1996/ 30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210); StGH 1998/29, Urteil vom 3. September, LES 5/1999, S. 276 (282). 1231StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1997, S. 73 (77). 1232Siehe zur Kritik an dieser Bestimmung vorne S. 490 f. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Nichteinzahlung der Eingabegebühr bei Einreichung einer Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) ein verbesserungsfähiger Form- fehler. Siehe StGH 2006/89, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 4. 1233StGH 1996/5, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 141 (148); StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 148 (153); StGH 2000/65, Entscheidung
	        

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