Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Die Konsequenz aus diesem formellen Verfassungsverständnis wäre, dass beispielsweise die EMRK-Grundrechte und auch die in den internationalen Übereinkommen verbürgten Rechte, die Art. 15 Abs. 2 StGHG aufzählt und die gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG beim Staatsge- richtshof mittels Individualbeschwerde geltend gemacht werden kön- nen, keine verfassungsmässig gewährleisteten Rechte im Sinne von Art. 104 LV sind.238Aus diesem Grund sollen Staatsverträge oder inter- nationale Übereinkommen, wie etwa die Europäische Menschenrechts- konvention und das EWR-Abkommen oder die in Art. 15 Abs. 2 StGHG angeführten internationalen Übereinkommen, die «materiell Verfassungsrecht betreffen», zwar mit ihrem Verbindlichkeitsanspruch über den einfachen Gesetzen (Übergesetzesrang) aber unter der Landes- verfassung stehen,239d.h. einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmass- stab für staatliche Gesetze bilden können.240 Nicht geklärt ist auf diesem Hintergrund, ob Art. 15 Abs. 2 StGHG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Er schliesst eine solche Deckung aus.241Würde nämlich bei internationalen Übereinkommen im innerstaatlichen Recht allein auf die Rangstufe abgestellt, würden sie un- ter der Verfassung stehen und hätten Unterverfassungsrang, wenn sie 67 
§ 5 Zuständigkeit und Organisation 238Vgl. etwa Becker, Zeitenwende, S. 154 f. Dort führt er aus: «Deshalb, weil ein Staats- vertrag in Zukunft keinen Verfassungsrang mehr einnehmen kann, kann er – prae- ter constitutionem – auch keine verfassungmsässig gewährleisteten Rechte mehr be- gründen, deren Verletzung vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden können». 239Siehe Winkler, Verfassungsreform, S. 323 und Stellungnahme der Regierung, Nr. 95/2003, S. 30. 240So zumindest noch für die alte Rechtslage und für das EWR-Recht etwa StGH 2002/52, Entscheidung vom 14. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 7 mit Rechtspre- chungshinweisen. Hier vermerkt der Staatsgerichtshof, dass er in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten habe, das EWR-Abkommen habe mate- riell einen verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Charakter, so dass er auch seine Normenkontrollfunktion hinsichtlich der Übereinstimmung innerstaat- licher Gesetze und Verordnungen mit dem EWR-Recht wahrzunehmen habe. Be- cker, Zeitenwende, S. 148 ist allerdings für die geänderte Verfassungslage der An- sicht, dass formelle Gesetze auf ihre Staatsvertragskonformität künftig nicht mehr überprüft werden können. Formelle Gesetze können jedoch auch dann auf ihre Staatsvertragskonformität hin geprüft werden, wenn das Staatsvertragsrecht zu- gleich materielles Verfassungsrecht bildet und dadurch zum Prüfungsmassstab für formelles Gesetzesrecht wird. Siehe dazu hinten S. 71. 241Kompetenzbedenken vor dem Hintergrund des Stufenbaus der Rechtsordnung (Rangstufe der EMRK) hegt bei der Geltendmachung von EMRK-Grundrechten vor dem Staatsgerichtshof auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 119 ff.
	        

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