H.Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung1159 Der Staatsgerichtshof steht wie alle anderen Gerichte auch unter Ent- scheidungszwang.1160Bei der Entscheidungsfindung, die in geheimer Be- ratung erfolgt, muss der Gerichtshof mit fünf Richtern besetzt sein, wo- von die Mehrheit liechtensteinische Staatsangehörige und rechtskundig sein müssen (Art. 9 Abs. 1 StGHG).1161 Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich (Art.49 Abs. 5 StGHG). Dementsprechend betrachtet der Staatsgerichtshof «die Art der Urteilsberatung im Rahmen des Gesetzes als eine interne Ange- legenheit des Gerichts».1162Er hält es auch mit der richterlichen Unab- hängigkeit für vereinbar, wenn für die Urteilsberatung ein fertiger Refe- ratsentwurf vorgelegt wird.1163Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Antrages und der Antragserwägungen des Berichterstatters, worauf die Wechselrede eingeleitet wird (Art. 49 Abs. 1 StGHG). Wenn sich während der Beratung herausstellt, dass auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die weder Gegenstand der Verhandlung noch einer Fest- stellung aus den Akten gebildet haben, kann der Gerichtshof die Ver- handlung zur Ergänzung des Verfahrens wieder eröffnen (Art. 49 Abs. 2 StGHG). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung zur Ergänzung des Verfahrens setzt aber voraus, dass überhaupt eine Verhandlung stattge- funden hat. Nach Abschluss der Beratung erfolgt die Abstimmung. Der Vorsit- zende bestimmt Fragen und Ordnung der Abstimmung. Bei Meinungs- verschiedenheiten entscheidet der Gerichtshof. Nach dem Berichterstat- ter geben die Richter nach Dienstalter ihre Stimmen ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt (Art. 49 Abs. 3 StGHG). Der Beschluss wird mit Stim- menmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig (Art. 49 Abs. 4 StGHG).665
§ 40 Öffentliche und mündliche (Schluss-)Verhandlung 1159Dazu schon vorne S. 83. 1160Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 125, Rz. 293. 1161Vgl. zur Zusammensetzung des Spruchkörpers vorne S. 83. 1162StGH 2000/17, Entscheidung vom 7. Juni 2000, nicht veröffentlicht, S. 24. 1163StGH 2000/17, Entscheidung vom 7. Juni 2000, nicht veröffentlicht, S. 24; siehe auch StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, Jus & News 1/1999, S. 28 (30 f.) so- wie StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989, LES 3/1989, S. 108 (114).