Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

H.Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung1159 Der Staatsgerichtshof steht wie alle anderen Gerichte auch unter Ent- scheidungszwang.1160Bei der Entscheidungsfindung, die in geheimer Be- ratung erfolgt, muss der Gerichtshof mit fünf Richtern besetzt sein, wo- von die Mehrheit liechtensteinische Staatsangehörige und rechtskundig sein müssen (Art. 9 Abs. 1 StGHG).1161 Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich (Art.49 Abs. 5 StGHG). Dementsprechend betrachtet der Staatsgerichtshof «die Art der Urteilsberatung im Rahmen des Gesetzes als eine interne Ange- legenheit des Gerichts».1162Er hält es auch mit der richterlichen Unab- hängigkeit für vereinbar, wenn für die Urteilsberatung ein fertiger Refe- ratsentwurf vorgelegt wird.1163Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Antrages und der Antragserwägungen des Berichterstatters, worauf die Wechselrede eingeleitet wird (Art. 49 Abs. 1 StGHG). Wenn sich während der Beratung herausstellt, dass auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die weder Gegenstand der Verhandlung noch einer Fest- stellung aus den Akten gebildet haben, kann der Gerichtshof die Ver- handlung zur Ergänzung des Verfahrens wieder eröffnen (Art. 49 Abs. 2 StGHG). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung zur Ergänzung des Verfahrens setzt aber voraus, dass überhaupt eine Verhandlung stattge- funden hat. Nach Abschluss der Beratung erfolgt die Abstimmung. Der Vorsit- zende bestimmt Fragen und Ordnung der Abstimmung. Bei Meinungs- verschiedenheiten entscheidet der Gerichtshof. Nach dem Berichterstat- ter geben die Richter nach Dienstalter ihre Stimmen ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt (Art. 49 Abs. 3 StGHG). Der Beschluss wird mit Stim- menmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig (Art. 49 Abs. 4 StGHG).665 
§ 40 Öffentliche und mündliche (Schluss-)Verhandlung 1159Dazu schon vorne S. 83. 1160Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 125, Rz. 293. 1161Vgl. zur Zusammensetzung des Spruchkörpers vorne S. 83. 1162StGH 2000/17, Entscheidung vom 7. Juni 2000, nicht veröffentlicht, S. 24. 1163StGH 2000/17, Entscheidung vom 7. Juni 2000, nicht veröffentlicht, S. 24; siehe auch StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, Jus & News 1/1999, S. 28 (30 f.) so- wie StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989, LES 3/1989, S. 108 (114).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.