Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ligten zur Verfügung steht. Abschriften dürfen aber nur mit Zustim- mung des jeweiligen Autors der Äusserungen veröffentlicht werden.1155 F.Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof sind grundsätzlich öffent- lich. Die Öffentlichkeit ist jedoch in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen sie nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozessordnung ausgeschlossen ist oder wenn der Gerichtshof durch Beschluss wegen berechtigter Interessen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Öffentlichkeit ausnimmt. Das heisst, dass die Öffentlichkeit dann von der Verhandlung auszuschliessen ist, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, die das Zivil- und Straf- prozessrecht festlegen, erfüllt sind.1156Es liegt überdies im Ermessen des Staatsgerichtshofes zu entscheiden, ob die Öffentlichkeit wegen berech- tigter Interessen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung fern zu halten ist. G.Mündlichkeit der Verhandlung Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Vorsitzenden nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.1157In nichtöffentlicher Sitzung zu beschlies- sen sind die Fälle der Klaglosstellung und Zurückziehung (Art. 42 StGHG) sowie der Zurückweisung (Art. 43 StGHG). Ob eine münd - liche Verhandlung zum Parteienvortrag notwendig erscheint, liegt im Ermessen des Vorsitzenden.1158 664Fortgang 
des Verfahrens 1155§ 25a BVerfGG i.V.m. § 24 Abs. 3 und 4 GOBVerfG; vgl. dazu auch Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 25, Rz. 10. 1156Vgl. zum Ausschluss der Öffentlichkeit im Zivilprozess etwa Rechberger/Simotta, S. 184 f., Rz. 282 und zum Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafprozess Seiler, Strafprozessrecht, S. 18, Rz. 64 ff. 1157Ausführlich dazu schon vorne S. 397 ff. 1158Vgl. dazu BuA, Nr. 45/2003, S. 54 und vorne S. 397 ff.; vgl. für das Verwaltungsver- fahren auch Art. 80 Abs. 1 LVG.
	        

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