Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sentliche Akten sind zu verlesen, soweit nicht bei deren Kenntnis die Richter des Gerichtshofes und die Parteien darauf verzichten (Art. 48 Abs. 2 StGHG).1151 Der österreichische Verfassungsgerichtshof pflegt in seiner jünge- ren Praxis, wenn er eine Verhandlung anberaumt, darauf hinzuweisen, dass alle Schriftsätze sämtlichen Parteien durch das Vorverfahren und selbstredend auch allen Mitgliedern im ganzen Umfang bekannt seien, so dass es sich erübrige, den Inhalt solcher Schriftsätze neuerlich vorzu- tragen.1152 Über Anträge und Einwendungen, die das Verfahren betreffen, wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (Art. 48 Abs. 3 StGHG). Am Schluss der Verhandlung gibt der Vorsitzende bekannt, ob und zu welchem Termin die Entscheidung verkündet oder ob sie auf schrift - lichem Weg durch Zustellung einer Ausfertigung erfolgt (Art. 48 Abs. 4 StGHG).1153 E.Protokoll Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Es hat den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Richter, die erschienenen Parteien und deren Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge, zu enthalten. Über die nichtöffentliche Beratung und Abstimmung ist ein besonderes Pro- tokoll zu führen. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schrift- führer zu unterfertigen (Art. 48 Abs. 5 StGHG).1154 Es stellt eine Besonderheit des deutschen Verfahrensrechts dar, dass im Verfassungsprozess neben der gewöhnlichen Protokollführung die Verhandlung durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch auf Tonband festgehalten wird, welches den Richtern und Verfahrensbetei- 663 
§ 40 Öffentliche und mündliche (Schluss-)Verhandlung 1151Vgl. auch § 25 VfGG. Nach Satz 2 sind die in den schriftlichen Eingaben enthalte- nen Rechtsausführungen nur dann vorzulesen, wenn die Eingabe von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt. 1152Siehe dazu Machacek, S. 59. 1153Vgl. auch § 26 VfGG. 1154Vgl. auch § 29 VfGG.
	        

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