Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

und schliesst von der Verhandlung auch die Verfahrensparteien aus. Das bedeutet, dass die Verhandlung auch nicht parteiöffentlich ist. II.Gang der Verhandlung A.Allgemeines Mit Verhandlung im Sinne des Staatsgerichtshofgesetzes kann nur die mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag gemeint sein (Art.47 Abs. 3 StGHG). Wie zu verfahren ist, wenn der Staatsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung tagt, regelt Art. 49 StGHG, der die Beratung und Abstimmung sowie die Entscheidungsfindung zum Gegenstand hat. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich (Art. 49 Abs. 5 StGHG). B.Anordnung, Ladung und Vertagung Der Vorsitzende ordnet die Verhandlung an, zu der alle Parteien und be- langten Behörden zu laden sind (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGHG).1143Neh- men die Verfahrensparteien daran nicht teil, steht dies der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.1144 Eine anberaumte Verhandlung kann nur aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vertagung wird bis zur Verhandlung vom Präsiden- ten verfügt, allenfalls vom Gerichtshof beschlossen. In Anlehnung an die Formulierung des österreichischen Verfassungsgerichtshofgesetzes be- deutet das, dass der Gerichtshof die Verlegung der Verhandlung dann beschliesst, wenn er versammelt ist.1145Die Verfahrensparteien können zwar einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung stellen, haben aber auf eine Vertagung keinen Einfluss. Es steht allein im Ermessen des Prä- sidenten oder allenfalls des Gerichtshofs zu entscheiden, ob vertagt wird oder nicht.1146661 
§ 40 Öffentliche und mündliche (Schluss-)Verhandlung 1143Nach § 22 VfGG ordnet der Präsident die Verhandlung an. 1144Vgl. § 23 VfGG. 1145Vgl. § 21 Abs. 2 VfGG. 1146So auch § 21 Abs. 1 Satz 2 VfGG.
	        

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