Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

C.Jüngere Rechtsprechung Der Staatsgerichtshof präzisiert seine ältere Rechtsprechung in der Rich- tung, dass er im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur dann ergänzende Beweise aufnehme und Tatsachenfeststellungen treffe, wenn sie das Ver- fassungsbeschwerdeverfahren spezifisch berühren und zur Klärung der Frage, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, beitragen.1128Daher gehe es nicht an, «vor dem StGH neue Tatsachen zu behaupten, die nicht spezifisch das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffen. Der StGH hat nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz auf der Grund- lage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme E getroffen hat».1129Er begründet diesen Standpunkt wie folgt: «Würde er hinsichtlich der Sach- und Rechtslage von einem anderen Massstab aus- gehen als jenem, den das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten ist, angewandt hat, würde sich der Staatsgerichtshof über seine Prüfungskompetenz hin- wegsetzen und an die Stelle jenes Gerichtes oder jener Verwaltungsbe- hörde setzen, deren Entscheidung er zu prüfen hat. Der Staatsgerichts- hof würde eben jene quasi instanzenartige Tatsachen- und Rechtsin- stanz, die ihm nach bisheriger Rechtsprechung nicht zukommt».1130Da- her sind Fakten, die den ordentlichen Instanzen vorenthalten wurden, 657 
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1128StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1998, S. 177 (180); StGH 2003/85, Urteil vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 15 f. Nach Hoch, Checkliste, S. 2 sind Nova nur zulässig, soweit sie zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation oder materiell zur Beurteilung der Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Entschei- dung nötig sind. 1129StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1998, S. 177 (180); vgl. auch StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 13 (18); StGH 2003/ 11, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 1/2006, S. 1 (8); StGH 2003/85, Urteil vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 15 f.; StGH 2003/97, Urteil vom 27. Sep- tember 2004, nicht veröffentlicht, S. 22 f.; StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 15; StGH 2005/11, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 36; StGH 2005/39, Urteil vom 27. September 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 30 f. 1130StGH 2000/8, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 20; siehe dazu auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 132; ausführlich zur funktionell- rechtlichen Abgrenzung der Fachgerichtsbarkeit von der Verfassungsgerichtsbar- keit vorne S. 49 ff.
	        

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