Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

den Verfahrens eine ständige Kommunikation zwischen Referent und Vorsitzendem bedingen. Es wurde schon andernorts1107darauf hinge- wiesen, dass eine solche Aufgabenteilung in der Praxis nicht durchzu- halten ist. Nicht der Referent bzw. Berichterstatter, sondern der Vorsit- zende hätte die Vorarbeit zu leisten. Die Regelung, die das österreichische Verfassungsgerichtshofgesetz enthält, entspricht der Praxis des Staatsgerichtshofes. Dem Referenten obliegen Erledigungen bloss prozessleitender Natur im Vorverfahren so- wie Verfügungen, die lediglich zur Vorbereitung der Verhandlung die- nen, ohne dass es einen Gerichtsbeschluss braucht. Er kann insbeson- dere zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteilig- ten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsak- ten verfügen sowie Auskünfte von Behörden einholen. Er ist auch be- fugt, die vorbereitenden Erhebungen selbst durchzuführen oder darum die zuständige Behörde zu ersuchen. Solche Ersuchschreiben an Behör- den gehen vom Präsidenten aus.1108 Vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht obliegt nach § 22 Abs. 2 GOBVerfG die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, dem Berichterstatter. Er setzt sich mit dem Vorsitzenden «ins Benehmen». In der Praxis entscheidet der Be- richterstatter, ob er beim Vorsitzenden das Einverständnis einholt. In aller Regel sieht er keine Veranlassung und bestimmt allein den Fortgang des Verfahrens.1109 D.Verfassungsprozess als grundsätzlich schriftlicher Prozess Eine mündliche Streitverhandlung im zivilprozessualen Sinne findet im Verfahren vor dem Staatsgerichthof nur ganz selten statt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Vorsitzenden nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag notwendig erscheint (Art. 47 Abs. 3 StGHG) und wenn nicht in nichtöffentlicher Sitzung zu 653 
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1107Siehe vorne S. 622 ff. 1108Siehe § 20 VfGG. 1109Vgl. dazu Wieland, S. 887 f. Eine ähnliche Geschäftsordnungsbestimmung wäre zu- mindest eine Möglichkeit, Art. 44 StGHG mit der Praxis in Einklang zu bringen.
	        

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