Präsident die nach seinem Ermessen allfällig erforderlichen vorläufigen Anordnungen für die Verhandlung und Entscheidung zu erlassen (Art. 95 Abs. 2 LVG)». Und weiter heisst es dort: «Es ist in sein Ermes- sen gestellt, im Ermittlungsverfahren die Spruchreife der Sache festzu- stellen (Art. 76 Abs. 1 LVG). Schliesslich kann der Staatsgerichtshof alle von seinem Präsidenten im Ermittlungsverfahren getroffenen Anord- nungen und Verfügungen aufheben oder abändern, ergänzen oder bestä- tigen (Art. 78 Abs. 4 LVG)».1105 Diese Rechtsprechung kann auf das Ermittlungsverfahren, das nach dem neuen Staatsgerichtshofgesetz durchgeführt wird, übertragen werden, da nach Art. 38 auf Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, inso- weit in diesem oder dem in der Sache anzuwendenden Gesetz keine be- sonderen Verfahrensbestimmungen vorhanden sind, die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung fin- den. Es sind mit anderen Worten bei der Sachverhaltsaufklärung neben Art. 44 Abs. 2 StGHG die Bestimmungen des Landesverwaltungspfle- gegesetzes ergänzend anzuwenden. Ein geringfügiger Unterschied be- steht einzig darin, dass nach neuem Recht an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende tritt.1106In aller Regel führt jedoch bei den Verhandlun- gen und Beratungen der Präsident den Vorsitz (Art. 8 Abs. 1 StGHG). C.Praxis des Staatsgerichtshofes Der Vorsitzende bzw. der Präsident weist die Eingabe einem Richter des Gerichtshofes zur Erstattung eines Sachverhaltsberichtes für die Ver- handlung und eines Entscheidungsantrages für die Beratung zu (Art. 44 Abs. 1 StGHG). Eine mündliche Verhandlung findet nur ausnahmsweise statt. Folgt man dem Gesetzeswortlaut, müsste der Referent bzw. Be- richterstatter die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung des Vorsitzen- den abwarten, bevor er dem Gerichtshof auf der Grundlage des vom Vorsitzenden festgestellten Sachverhalts einen Sachverhaltsbericht für die Verhandlung und einen Entscheidungsantrag für die Beratung erstat- ten kann. Eine solche Aufgabenverteilung würde während eines laufen- 652Fortgang
des Verfahrens 1105StGH 1984/2/V, Urteil vom 15. Februar 1985, LES 3/1985, S. 72 (74). 1106Art. 44 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 5 StGHG.