Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

von der Verfassung garantierten Rechte verstösst».1072Mit den Worten des deutschen Bundesverfassungsgerichts gesprochen, heisst dies, dass er untersucht, ob «spezifisches Verfassungsrecht» verletzt ist.1073Die «Hecksche-Formel» besagt, dass diejenigen Verfassungsfehler, die ledig- lich auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts beruhen, verfassungsprozessual irrelevant sind und nur im fach- gerichtlichen Instanzenzug überprüft werden sollen, während das Ver- fassungsgericht nur diejenigen Fehler korrigiert, die sich gerade aus der Ausserachtlassung oder Fehlgewichtung der Grundrechte ergeben.1074 Mit dieser Formel ist jedoch nichts gewonnen, da sich beide Vorgänge, die Anwendung des einfachen Rechts und des Verfassungsrechts vermi- schen.1075Sie lässt einen grossen Spielraum zu, der auch in der Praxis zu einer ausserordentlich unterschiedlichen Anwendung geführt hat.1076 Für Dieter Grimm1077gibt es nach wie vor keine überzeugende Lösung dieses Abgrenzungsproblems. Fritz Ossenbühl schlägt vor, «ohne die Sorgfalt der Tatsachenerhebungen der Instanzgerichte in Zweifel ziehen zu wollen, …die Tatsachenkontrollkompetenz des Bundesverfassungs- gerichts so zu umgrenzen, dass prinzipiell von den Feststellungen der Vorinstanz ausgegangen wird, dass aber das Bundesverfassungsgericht, eigene Ermittlungen dann anstellen kann und muss, wenn wesentliche 646Fortgang 
des Verfahrens 1072StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1998, S. 177 (180); siehe dazu aus der jüngeren Rechtsprechung beispielsweise StGH 2003/85, Urteil vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 15; vgl. auch StGH 2000/8, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 20; StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, nicht ver- öffentlicht, S. 16. 1073Vgl. dazu und zur Kritik an dieser Formel etwa Benda/Klein, S. 114, Rz. 262; Bryde, Tatsachenfeststellungen und soziale Wirklichkeit, S. 547. Er zieht die Formulierung «spezifisch verfassungsrechtlich» derjenigen der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Formulierung vom spezifischen Verfassungsrecht vor. Kritisch zu die- ser Formel auch Papier, S. 450. Nach ihm läuft die grundsätzlich zutreffende Be- grenzung der verfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz auf den «spezifischen» oder richtiger: direkten Verfassungsverstoss tatsächlich in weitem Umfang leer. We- niger kritisch dagegen Korioth, S. 63. Nach ihm liegt die Problematik der Formel nicht in der mangelnden Praktikabilität, sondern vielmehr in der zu grossen, auf richterrechtlicher Pragmatik beruhenden Flexibilität. 1074Grimm, S. 205. 1075Vgl. Ossenbühl, Tatsachenfeststellungen, S. 494. 1076Siehe zu den einzelnen Konkretisierungen dieser Formel in der Praxis Korioth, Bundesverfassungsgericht, S. 63 f. 1077Grimm, S. 205.
	        

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