Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Rechtslage (Art. 36 f. altStGHG), an der sich durch das neue Staatsge- richtshofgesetz nichts geändert hat (Art. 44 Abs. 2), in StGH 1996/381064 festgehalten, dass er «nicht zwingend an die tatbeständlichen Erhebun- gen der Vorinstanz gebunden» sei und dass er «bei Bedarf ein eigenes Er- mittlungsverfahren durchführen» könne. Dies ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass «das Verfassungsbeschwerdeverfahren ein gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren eigen- ständiges Verfahren» darstelle. Dabei sei der Staatsgerichtshof als Ver- fassungsgerichtshof «gerade keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz im Rahmen dieses jeweiligen vorangegangenen Instanzenzuges». Viel- mehr habe er «im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Art. 23 StGHG spezifisch zu prüfen, ob eine ihm vorgelegte E gegen eines der von der Verfassung garantierten Grundrechte» verstosse. Zur Klärung dieser Frage könne er «dann aber sehr wohl ergänzende Beweise aufnehmen und Tatsachenfeststellungen treffen». Er betont, es gehe nun aber nicht an, «vor dem StGH neue Tatsachen zu behaupten, die nicht spezifisch das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffen». Er habe «nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme E getroffen hat». Die Gesetzeslage stimmt mit derjenigen in Österreich und Deutschland überein. Der Staatsgerichtshof kann (ergänzende) Beweise aufnehmen und Tatsachenfeststellungen treffen. In der Praxis schränkt er jedoch in den Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbe- schwerdeverfahren) wie das deutsche Bundesverfassungsgericht seine eigene Sachverhaltsklärung dadurch ein, dass er zur Beurteilung der Ver- fassungsmässigkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung, den für die entscheidende Instanz ersichtlichen Sachverhalt zur Grundlage nimmt und insofern ein grundsätzliches Novenverbot bestimmt.1065Dement- 644Fortgang 
des Verfahrens 1064StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1998, S. 177 (180); vgl. auch StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 13 (18); StGH 2003/11, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 1/2006, S. 1 (8); StGH 2003/85, Ur- teil vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 15 f. 1065Siehe StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1998, S. 177 (180) und auch StGH 1998/63, Entscheidung vom 27. September 1999, LES 2/2000, S. 63 (65); StGH 2000/8, Entscheidung vom 11. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 20; StGH 2000/57, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 16; StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 13 (18); StGH 2002/85, Ent- scheidung vom 14. April 2003, LES 4/2005, S. 261 (268); StGH 2003/11, Entschei-
	        

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